9ObA154/94•OGH 9ObA154/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Hagen Gesselbauer, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Johannes S*****, Kaufmann, ***** wider die beklagte Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christoph Brenner und Dr.Alexander Riel, Rechtsanwälte in Krems, wegen 200.000 S sA (Revisionsstreitwert 46.980 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1993, GZ 34 Ra 100/92-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems/Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.Juni 1992, GZ 7 Cga 59/91-19, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.870,72 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 645,12 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Soweit sich der Revisionswerber darauf beruft, der Provisionsanspruch werde bereits durch bloße Namhaftmachung erworben, eine weitere verdienstliche Tätigkeit sei nicht erforderlich, ist ihm zu erwidern, daß eine Nachweisprovision auch bei gewerbsmäßigen Realitätenvermittlern nur mangels einer gegenteiligen Vereinbarung verlangt werden kann (siehe Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 302 f sowie 198 f; Fromherz, Zur "Verdienstlichkeit" der Maklertätigkeit für das abgeschlossene Geschäft, JBl 1990, 150 f [157], wonach darauf abzustellen ist, welche Intensität der Vermittlung vereinbart wurde).
Zieht man in Betracht, daß der Kläger bei der beklagten Partei in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis beschäftigt war und daß sich bei der beklagten Partei - wie auch im vorliegenden Fall - aufgrund der von der beklagten Partei eingeschalteten Inserate Kaufinteressenten meldeten, dann kann - abgesehen davon, daß nicht einmal feststeht, daß es der Kläger war, der der Interessentin die erste Mitteilung über das Kaufobjekt machte - wohl nicht die Mitteilung dieser Kaufgelegenheit durch den in den Geschäftsräumen der beklagten Partei anwesenden Mitarbeiter als "kausal" für den Geschäftsabschluß angesehen werden. Folgerichtig sah der zwischen den Streitteilen abgeschlossene "Werkvertrag" eine Verpflichtung des Mitarbeiters zu einer umfassenden Information der Interessenten über die von ihm zu überprüfenden Daten der angebotenen Objekte und zur Teilnahme an den von ihm zu organisierenden Besichtigungen dieser Objekte vor und knüpfte dementsprechend bei der Zuweisung des Provisionsanspruches - wie dies in der Regelung über die Provisionsteilung zwischen mehreren Mitarbeitern zum Ausdruck kommt - an die Bearbeitung des Falles an. Da der Kläger durch seine Bemühungen nicht einmal eine Annäherung der abweichenden Preisvorstellungen der Käufer- und Verkäuferseite herbeiführte - er konnte die Kaufinteressentin zu keiner Erhöhung des von der Verkäuferseite als völlig unzureichend qualifizierten Anbotes von 1,8 Mio S bewegen - , und eine Einigung erst in der Folge und ohne Mitwirkung des Klägers dadurch zustandekam, daß die Kaufinteressentin zu einer Erhöhung des Anbotes auf 2,1 Mio S und schließlich auf 2,175.000 S bewogen und die strittige Frage der Übernahme eines zinsgünstigen Althaussanierungskredites gelöst wurde, haben die Vorinstanzen zu Recht die Kausalität der Bemühungen des Klägers für das Zustandekommen des Kaufvertrages verneint (vgl MietSlg 34.629; JBl 1988, 180).
Soweit der Revisionswerber vermeint, das Zustandekommen eines Kaufvertrages sei nur auf den Verzicht der beklagten Partei auf die dem Kläger zustehende Provision zurückzuführen, ist er nur auf das Mißverhältnis zwischen dem begehrten Provisionsbetrag von 46.980 S und der Erhöhung des Anbotes um 375.000 S hinzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.