14Os134/94(14Os135/94)•OGH 14Os134/94(14Os135/94)
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ridha Ben Mohamed Salah J***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG, § 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.April 1994, GZ 4 a Vr 1.479/94-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ridha Ben Mohamed Salah J***** (zu A/I und II/1) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG (zu ergänzen: und § 15 StGB) sowie der Vergehen (zu A II/2) nach § 14 a SGG und (zu B) nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und zu 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde eine bedingte Entlassung widerrufen (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift
A) in einer großen Menge
I. im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Tarak Ben Mahjoub A***** als Mittäter gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, und zwar:
1. von Mitte Juli 1993 bis Mitte August 1993 durch den Verkauf von ca 4 Gramm Heroin an den gesondert verfolgten Alfred B*****;
2. von Mitte Juli 1993 bis Mitte August 1993 durch den Verkauf einer nicht mehr näher feststellbaren Menge Heroin an unbekannte Suchtgiftinteressierte;
3. am 11.August 1993 durch das Bereithalten von 9,3 Gramm Heroin zum Weiterverkauf an Suchtgiftabnehmer;
II. allein
1. am 23.August 1993 durch den Verkauf von zumindest 0,2 Gramm Heroin an den gesondert verfolgten Ridha Ben Nasr K***** in Verkehr gesetzt;
2. über einen nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis zumindest 23. August 1993 in Form von ca 100 Gramm Heroin mit dem Vorsatz erworben und besessen, daß es in Verkehr gesetzt werde.
B) über einen nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis 31.August 1993
in Form von Heroin erworben und besessen.
Ersichtlich nur den Schuldspruch zu A/I/2 und A/II/2 sowie die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise (A/I) des Suchtgiftverbrechens bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die Feststellung, daß der Angeklagte von Mitte Juli 1993 bis zu seiner Verhaftung am 31. August 1993 (lt Spruch bis Mitte August 1993) im Bereich des Margaretengürtels dem gesondert verfolgten Dealer Tarak Ben Mahjoub A***** wiederholt Suchtgiftinteressenten zugeführt ("vermittelt") hat (US 5/6 = Faktum A/I/2), mit dem von ihnen als glaubwürdig beurteilten Geständnis des Beschwerdeführers bei der Polizei (S 175/I = S 85/II) und zum Teil auch noch vor dem Untersuchungsrichter (S 161/I) ausreichend begründet (US 7/8). Daß er auch selbst Suchtgift verkauft hat, hat das Erstgericht nach dem Kontext der Urteilsausführungen schuldspruchmäßig - und insoweit unangefochten - ohnedies nur in den Fällen der Abnehmer Alfred B***** (Faktum A/I/1) und Ridha Ben Nasr K***** (Faktum A/II/1) sowie mit Bezug auf das Bereithalten von 9,3 Gramm Heroin zum unmittelbaren Verkauf (Faktum A/I/3) konkret angenommen (arg "So" auf US 6 zu Beginn des 3. Absatzes).
Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß sich die Feststellung (US 6), wonach der Angeklagte Heroin an eine unbekannt gebliebene Anzahl von Suchtgiftinteressenten auch unmittelbar verkauft hat, gleichermaßen auf das Faktum A/I/2 bezieht, läge der behauptete Begründungsmangel nicht vor, weil diese Feststellung weder auf den Schuldspruch noch auf den anzuwendenden Strafsatz von Einfluß wäre. Angesichts des Umstandes, daß nach den - wie dargelegt - mängelfreien Konstatierungen der Angeklagte zu den Suchtgiftverkäufen des Tarak Ben Mahjoub A***** durch Vermittlung von Kaufinteressenten jedenfalls einen Tatbeitrag geleistet hat, kann es nämlich mangels jeglicher Quantifizierung dieses Schuldspruchfaktums mit Rücksicht auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte durch eine dem Wortlauttatbestand entsprechende Handlung das Suchtgiftverbrechen insoweit auch als unmittelbarer (Mit)Täter verwirklicht hat. Aus dem gleichen Grunde ist es übrigens auch gleichgültig, daß das Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung des Suchtgiftverbrechens nicht differenziert und das (bloße) Zuführen von Kaufinteressenten als Tatbeitrag nicht gesondert der Bestimmung des § 12 dritter Fall StGB unterstellt hat.
Das nach § 14 a SGG tatbestandsnotwendige Mindesterfordernis eines Mitgewahrsams (SSt 50/43) des Angeklagten an den 100 Gramm Heroin laut Faktum A/II/2 hinwieder haben die Tatrichter mit den Aussagen des Zeugen Ridha Ben Nasr K***** im Vorverfahren (S 35, 115, 257, 273/I) hinlänglich begründet (US 8/9). Die Mängelrüge versagt daher auch in diesem Punkte.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich verfehlt ihre prozeßordnungsgemäße Darstellung, denn der Beschwerdeführer übergeht die zur gewerbsmäßigen Begehungsweise in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen (US 5, 10). Dieser Ausspruch ist aber - dem insoweit der Sache nach erhobenen Einwand (Z 5) zuwider - auch keineswegs ohne Begründung geblieben, konnten sich doch die Tatrichter dabei gleichfalls auf das Geständnis des Angeklagten bei der Polizei stützen, wonach er von Tarak Ben Mahjoub A***** als Gegenleistung für seine Tatbeteiligung nicht nur Suchtgift zum Eigenkonsum, sondern auch Bargeld, Unterkunft und Verpflegung erhielt (S 173/I = 83/II).
Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über seine Berufung folgt (§ 285 i StPO), die auch als Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu behandeln sein wird (§ 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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