11Os125/94(11Os 126/94)•OGH 11Os125/94(11Os 126/94)
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert Alois G***** wegen des Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach §§ 15, 209 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 24. März 1994, GZ 13 Vr 1309-93-13, sowie über seine Beschwerde gegen den gemäß § 494 a Abs 4 StPO gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die (Straf)Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert Alois Gdes Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach §§ 15, 209 StGB schuldig erkannt, weil er am 11. Juli 1993 in Bdadurch, daß er dem am 12. September 1976 geborenen, mithin jugendlichen Rochus E*****, nachdem er diesen aufgefordert hatte, ihn nachts durch ein Fenster in sein Zimmer einzulassen, an die Lende bzw. an das Gesäß griff und sich anschickte, E*****zu umarmen, wobei die weitere Tatausführung nur durch die Gegenwehr des Opfers unterblieb, versuchte, mit einer Person unter 18 Jahren gleichgeschlechtliche Unzucht zu treiben.
Er wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 494a Abs.1 Z.4 StPO die ihm zum AZ 40eVr 2704/92 des Landesgerichtes Salzburg gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die nominell auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5a und "9" StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Mit der Behauptung nämlich, die Feststellung, wonach mehr als eine Berührung zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat, sei unrichtig, wird keiner der vom Beschwerdeführer angeführten Nichtigkeitsgründe dargetan. Ebensowenig mit dem entscheidungsunwesentlichen Einwand, es widerspreche dem Akteninhalt, "daß erst ein Schreien des Rochus E*****den Angeklagten dazu veranlaßte, das Zimmer zu verlassen". In den undifferenzierten Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde ist insgesamt weder eine Mängel- noch eine Tatsachenrüge, aber auch keine Rechtsrüge zu erkennen.
Sie war daher - wie übrigens auch die in den Prozeßgesetzen im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene "Berufung wegen Schuld" - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und über die Beschwerde des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§§ 285i, 498 Abs 2 StPO).
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