10ObS183/94•OGH 10ObS183/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hilda S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Mai 1994, GZ 13 Rs 41/94-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23. November 1993, GZ 14 Cgs 84/93t-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die am 9.12.1944 geborene Klägerin besuchte nach Absolvierung der Volks- und der Hauptschule eine einjährige private Handelsschule und war dann nach einer kurzen Tätigkeit als Fakturistin von Oktober 1960 bis September 1991 als Buchhalterin bei der Wirtschaftsgenossenschaft der Ftätig; seit Februar 1991 befand sie sich im Krankenstand. Bei ihrem letzten Dienstgeber war sie in der Buchhaltung und Lohnverrechnung tätig. Bis 1989 besorgte sie die Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsarbeiten nur für die W, ab 1989 auch für deren Mitgliedsbetriebe. Seit 1984 arbeitete sie auch an EDV. Sie erstellte die Buchhaltung bis zur Rohbilanz, die Bilanz zusammen mit dem Steuerberater. Nach dem Kollektivvertrag der Industrieangestellten war sie in der Verwendungsgruppe IV eingestuft. Auf Grund verschiedener, im einzelnen festgestellter Leiden kann die Klägerin nunmehr Arbeiten, die dauernd in vornübergeneigter Haltung des Kopfes zu verrichten sind, Arbeiten in langdauernder gebückter Körperhaltung, Arbeiten die mit Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm verbunden sind, Arbeiten unter Kälte- und Nässeeinwirkungen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und an Maschinen mit mechanischem Fußantrieb und solche Arbeiten, die mit häufigem Stiegensteigen verbunden sind, nicht mehr verrichten. Ständiges Arbeiten in Schreibtischhaltung bei normaler Höhe des Schreibtisches ist nicht zumutbar. Schreibtischarbeiten bei erhöhter und eventuell schräg gestellter Arbeitsfläche, wodurch eine mehr oder minder Geradeaushaltung des Kopfes und des Oberkörpers ermöglicht wird, sind hingegen zumutbar. Die Klägerin ist umschulbar, anlernbar und unterweisbar.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten schuldig, der Klägerin ab 1.5.1993 die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen. Es ging davon aus, daß Büroarbeitsplätze, welche die für die Klägerin erforderlichen Einrichtungsgegenstände aufweisen, auf dem allgemeinen Arbeitsplatz nur in geringer Anzahl vorhanden seien, der diesbezügliche Prozentsatz liege unter 3 %. Für die Beschaffung der erforderlichen Einrichtungsgegenstände würden Sozialversicherungsträger bzw. das Landesinvalidenamt die Kosten übernehmen. Im allgemeinen würden Dienstgeber der besonderen Ausstattung des Arbeitsplatzes zustimmen, allerdings handle es sich dabei um Arbeitsplätze von bereits im Dienstverhältnis stehenden Dienstnehmern. Die Bereitschaft der Arbeitgeber zur besonderen Ausstattung von Arbeitsplätzen für erst aufzunehmende Personen sei eher unwahrscheinlich, weil dies mit einem gewissen Ausmaß an Mehrarbeit und Unannehmlichkeiten für den Arbeitgeber verbunden sei, die er im allgemeinen bei einem gesunden Arbeitnehmer nicht in Kauf nehmen müsse. Daraus folgerte das Erstgericht rechtlich, daß die Klägerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, aber auch für andere Bürotätigkeiten nicht mehr geeignet sei. Da die Klägerin ohne besonderes Entgegenkommen der Arbeitgeber für Büroarbeiten nicht mehr einsetzbar sei, sei sie berufsunfähig. Das Klagebegehren sei daher nach § 273 Abs 1 ASVG berechtigt.
Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung der Beklagten das Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Eine Verweisung der Klägerin auf die bisher ausgeübten Lohnverrechnungs- und Buchhaltungstätigkeiten sei möglich, wenn es in ganz Österreich mindestens 100 Arbeitsplätze für Lohnverrechner(innen) und Buchhalter(innen) gebe, die mit Schreibtischen ausgestattet seien, wie sie die Klägerin auf Grund ihrer leidensbedingten Beeinträchtigungen benötige. Gehe man nun davon aus, daß auf etwas unter 3 % der Arbeitsplätze für Buchhaltungskräfte Schreibtische mit einer höhenverstellbaren Arbeitsplatte zur Verfügung stünden, ergebe sich, daß auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt eine größere Zahl als 100 Arbeitsplätze für Buchhaltungs- und Lohnverrechnungskräfte zur Verfügung stünden, die in der geschilderten Weise ausgestattet seien. Auch wenn man davon ausgehe, daß eine Minderheit von Arbeitgebern dazu bereit sei, eine neue Buchhalterin oder Lohnverrechnerin mit einem besonders ausgestatteten Schreibtisch aufzunehmen, könne nicht die Rede davon sei, daß eine Verweisbarkeit der Klägerin auf Büroarbeitsplätze deshalb ausgeschlossen wäre, weil sie ohne besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers nicht mehr einsetzbar sei. Unter Bedachtnahme auf die Büroarbeitsplätze, die ohnehin schon der Behinderung der Klägerin entsprechend ausgestattet seien und auf jene Arbeitgeber, die bereit seien, auch Bürokräfte einzustellen, die einen höhenverstellbaren Schreibtisch benötigten - ihre Zahl könne mit weit mehr als hundert angenommen werden - stehe der Klägerin trotz ihrer Einschränkungen ein ausreichend großer Arbeitsmarkt in ihrer bisherigen Tätigkeit offen, so daß entgegen der Ansicht des Erstgerichtes Berufsunfähigkeit iS des § 273 Abs 1 ASVG nicht vorliege.
Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Zu Unrecht wirft die Klägerin unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache dem Berufungsgericht vor, es habe über die gesamte Zahl der Arbeitsplätze für Buchhalter und Lohnverrechner sowie den Anteil an Arbeitsplätzen mit entsprechend ausgestatteten Schreibtischen ohne ausreichende Beweisgrundlage lediglich Mutmaßungen angestellt und überdies fälschlich Offenkundigkeit dieser Zahlen angenommen. Zu dem Ergebnis, daß auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt mehr als 100 Arbeitsplätze für Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsplätze zur Verfügung stünden, die in einer von der Klägerin benötigten Weise ausgestattet seien, gelangte das Berufungsgericht in Wahrheit durch logisch nachvollziehbare Schlußfolgerungen aus dem berufskundlichen Sachverständigengutachten. Die vom Sachverständigen durchgeführten Erhebungen hatten ergeben, daß seit zwei bis drei Jahren von den großen Büromöbelfirmen in Österreich serienmäßig Schreibtische mit höhenverstellbarer Arbeitsplatte angeboten werden; etwa 30 bis 40 % der in diesem Zeitraum verkauften Schreibtische wiesen diese Neuerung auf. Durchschnittlich werde ein Schreibtisch 15 Jahre verwendet, so daß jährlich etwa 6 bis 7 % der vorhandenen Schreibtische erneuert würden. Daraus schloß der Sachverständige, daß der Prozentsatz entsprechend geeigneter Arbeitsplätze unter 3 % liege. In Würdigung dieser berufskundlichen Ausführungen gelangte das Berufungsgericht zu der Annahme, daß auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt eine größere Zahl als hundert einschlägige, entsprechend ausgerüstete Arbeitsplätze zur Verfügung stünden. Diese Annahme des Berufungsgerichtes stellt aber eine Tatsachenfeststellung dar, welcher der Oberste Gerichtshof als Rechtsinstanz nicht entgegentreten kann. Bedarf ein Versicherter wegen seiner körperlichen Gebrechen einer besonderen Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und besteht eine entsprechende Anzahl - wenigstens hundert - von in dieser Weise eingerichteten Arbeitsplätzen, dann ist Verweisbarkeit auf dem Arbeitsmarkt gegeben (SSV-NF 1/25). Von diesem Grundsatz ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurde nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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