5Ob541/94•OGH 5Ob541/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Rohrer und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Helmut R*****, Rechtsanwalt, ***** wider die beklagte Partei Georg D*****, im Rahmen der Verfahrenshilfe vertreten durch Dr.Franz Wallentin, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, wegen S 300.000,-- sA, infolge Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 29. April 1994, GZ 2 R 107/94y-39, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.März 1994, GZ 40 Cg 1113/92-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Im gegenständlichen Honorarprozeß hat das Erstgericht das Gutachten eines Sachverständigen zur Höhe der Klagesforderung eingeholt und die Auszahlung der mit aufgerundet S 24.495,- bestimmten Gebühren aus Amtsgeldern verfügt. Gleichzeitig sprach es aus, daß die Zahlungspflicht den Kläger treffe.
Das Rekursgericht bestätigte diesen nur im letztgenannten Punkt angefochtenen Beschluß und sprach mit dem Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 2 und 5 ZPO aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der vom Kläger dennoch erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist tatsächlich unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung den Kostenpunkt betrifft. Darunter fällt auch die Frage, welche Partei die Gebühren eines Sachverständigen zu tragen hat (RZ 1990, 284/118; EFSlg 70.376). Die Geltendmachung einer vermeintlichen Nichtigkeit - hier:
eines dem Erstgericht unterlaufenen Begründungsmangels - hebt diesen Rechtsmittelausschluß nicht auf (vgl EFSlg 70.375). Auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sei nur noch ergänzend hingewiesen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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