OGH 12Os110/94

12Os110/94Tribunal Superior8 de set. de 1994

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OGH 12Os110/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.1994

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Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter K***** und eine weitere Angeklagte wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Schöffengericht vom 4.Mai 1994, GZ 10 Vr 458/92-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Peter K***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Peter K***** wurde des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 10.März 1987 bis 10.Februar 1990 in B***** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner 1987 bis Dezember 1989 Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen um insgesamt 5,531.104 S wissentlich bewirkte.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (Z 5) läßt mit der Behauptung bloß unvollständiger Erörterung der auf subjektive Gutgläubigkeit ausgerichteten leugnenden Verantwortung des Angeklagten ihrerseits wesentliche Urteilspassagen unberücksichtigt. Hat sich doch das Erstgericht ohnedies mit der Darstellung des Angeklagten auseinandergesetzt, wonach er seitens der Steuerberatung sinngemäß auf eine - die jeweilige Richtigkeit der nachfolgenden Jahresumsatzsteuererklärung vorausgesetzt - angebliche inhaltliche Belanglosigkeit der Umsatzsteuervoranmeldungen hingewiesen worden und vom Vertrauen auf diese Zusicherung geleitet gewesen sei (213, 215). Da jene tatrichterlichen Erwägungen, die vor allem wegen der eigenen Angaben des Angeklagten vor der Finanzstrafbehörde und der Sinnfälligkeit des Tatmotivs (Bewirkung für die wirtschaftliche Unternehmensgebarung vorteilhafter Zahlungsverzögerungen) zur Feststellung wissentlicher Unterdeklarierung der Umsatzsteuer in den Voranmeldungen führten, auch die relevierte Verantwortungsvariante miteinschließen, liegt die behauptete Unvollständigkeit nicht vor.

Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie nicht die erstgerichtlichen Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG mit dem Gesetz vergleicht, vielmehr auf der Basis der - wie dargelegt mit mängelfreier Begründung als bloße Schutzbehauptung beurteilten - leugnenden Verantwortung des Angeklagten die Erwiesenheit subjektiver Gutgläubigkeit infolge unrichtiger Belehrung durch den Steuerberater wahrhaben will.

Die insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die vom Angeklagten K***** außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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