2Nd7/94•OGH 2Nd7/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Baumann als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, vertreten durch Dr.Alexander Widter, Dr.Regina Mayrhauser, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E*****AG, ***** vertreten durch Dr.Erasmus Schneditz-Bolfras und andere Rechtsanwälte in Gmunden, wegen S 35.747,60 samt Anhang, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs 2 JN anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Gmunden bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrt vom beklagten Haftpflichtversicherer die Zahlung von S 35.747,60 samt Anhang als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich auf einem Güterweg ereignet habe. Die Lenkerin des gegnerischen Fahrzeuges, die das Alleinverschulden treffe, sei in einer Rechtskurve auf Grund des Gefälles von 10 bis 12 % und weit überhöhter Geschwindigkeit über die Fahrbahnmitte geraten. Wegen der beengten Fahrbahnverhältnisse und der überhöhten gegnerischen Annäherungsgeschwindigkeit sei dem Kläger ein Ausweichen nicht mehr möglich gewesen. Als Beweismittel berief sich der Kläger auf Urkunden und Parteienvernehmung.
Die Beklagte wendete Alleinverschulden des Klägers ein, weil er kurvenschneidend und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Als Beweismittel nannte die Beklagte die Zeugenvernehmung der Lenkerin des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeuges, Urkunden, Parteienvernehmung, Lokalaugenschein und Sachverständigen aus dem Verkehrsfach. Sie beantragte Delegierung an das Bezirksgericht Gmunden, weil die Vornahme eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung eines Verkehrssachverständigen erforderlich sei und die von ihr geführte Zeugin im dortigen Sprengel wohne.
Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus, weil ein Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich sei. Die Beischaffung einer maßstabgetreuen Skizze und die Einsicht in die vorhandenen Fotos der Unfallstelle seien ausreichend. Die Unfallsgegnerin könne im Rechtshilfeweg vernommen werden; der Kläger habe seinen Wohnsitz in der Nähe des angerufenen Gerichtes.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hielt eine Delegierung für zweckmäßig.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann. Ergibt sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit an einen bestimmten Ort, muß es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bleiben (2 Ob 19/94 ua).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aber ein solcher Schwerpunkt, weil nach den Gegebenheiten der Unfallstelle (kurviger, steiler und enger Güterweg) mit der Notwendigkeit eines Lokalaugenscheines zu rechnen ist, der einfacher durch das Bezirksgericht Gmunden durchgeführt werden kann. Es ist nicht anzunehmen, daß eine Skizze und Fotos zur Klärung des Sachverhaltes ausreichen werden. Der Nachteil der weiteren Zureise des Klägers wird durch den Vorteil des kürzeren Weges der Zeugin aufgewogen.
Die beantragte Delegierung ist somit insgesamt als zweckmäßig anzusehen, weshalb dem Antrag der Beklagten stattzugeben war.
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