2Ob558/94•OGH 2Ob558/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jörg H*****, vertreten durch Dr.Klaus Herke, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A*****TRANSPORTGESELLSCHAFT mbH, ***** vertreten durch Dr.Heribert Schar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen DM 121.992,80 s.A., infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 5.Juli 1994, GZ 2 R 154/94-27, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.Mai 1994, GZ 13 Cg 57/93g-22, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des für den Kläger bestellten Verfahrenshilfeanwaltes, die Subsitutionskosten für seine Vertretung durch einen deutschen Rechtsanwalt und dessen Substituten bei der in Deutschland vorgenommenen Rechtshilfetagsatzung zu bestimmen und dem Amtsverlag zur direkten Überweisung aufzutragen, ab.
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Der dessen ungeachtet gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der klagenden Partei ist im Sinne des zutreffenden Ausspruches des Rekursgerichtes sowie aus dem Grunde des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig und daher ohne weitere Sachprüfung zurückzuweisen.
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