13Os123/94•OGH 13Os123/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.August 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Paul M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.Mai 1994, GZ 5 b Vr 3308/94-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paul M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 "Z 1" (ersichtlich gemeint: Z 4), 129 Z 1, und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien (zusammengefaßt) fremde bewegliche Sachen (unter anderem zu I.2 Bargeld irrtümlich in "noch festzustellendem Wert", gemeint: in nicht mehr feststellbarer Höhe) in einem insgesamt 25.000 S bei weitem übersteigenden Wert mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung
I/ weggenommen, und zwar
1. am 18.März 1994 dem Dr.Franz P***** durch Eindringen in dessen Wohnhaus mit einem nachgemachten Schlüssel sowie durch Aufbrechen einer Wohnungseingangstüre, und
2. am 20.März 1994 dem Heinz P***** durch Eindringen in ein Wohnhaus mit einem nachgemachten Schlüssel sowie durch Aufbrechen einer Geschäftseingangstür, sowie
II/ wegzunehmen versucht, und zwar am 20.März 1994 Verfügungsberechtigten der Fa S***** durch Einbruch in deren Geschäftslokal.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
In Ausführung der (formell auf Z 5 gestützten) Rüge vermißt der Angeklagte - allerdings zu Unrecht - unter Bezugnahme auf die §§ 4, 11, 35 bzw 287 StGB eine ausreichende Erörterung über die durch seine Sucht angeblich hervorgerufene Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit. Dabei übersieht er jedoch, daß die Tatrichter ihrem Urteil das schriftliche und mündlich ergänzte Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen (ON 30 und S 178 f) sowie das in der Anzeige enthaltene polizeiamtsärztliche Gutachten (S 33) ohne jede Einschränkung zugrunde gelegt und darauf gegründet die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausdrücklich bejaht haben (US 8). Angesichts dieser eindeutigen Konstatierung konnte ein weiteres Eingehen auf die vom Angeklagten ins Spiel gebrachte Drogenabhängigkeit unterbleiben.
Der in der Mängelrüge zu Urteilsfaktum II erhobene Vorwurf der Undeutlichkeit und des Widerspruchs ist nicht berechtigt. Frei von formalen Mängeln haben die Tatrichter dargelegt, daß der (was die Beschwerde einräumt, voll geständige) Angeklagte, nur weil es ihm nicht gelang, das Türschloß aufzubohren, sein Vorhaben in das Geschäft einzudringen und dort Beute zu machen, aufgeben und den Tatort verlassen mußte.
Die hiezu "eventualiter" erhobene Rechtsrüge (Z 10), mit welcher ein freiwilliger Rücktritt vom (Diebstahls)Versuch behauptet und ein Schuldspruch nach § 125 StGB angestrebt wird, negiert (prozeßordnungswidrig) diese Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte gar wohl in das Objekt eindringen wollte und er nur, weil ihm dies nicht gelang, sich erfolglos entfernen mußte ohne den angestrebten Erfolg zu erreichen.
Die Beschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das örtlich zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
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