OGH 6Ob591/94(6Ob1596/94)

6Ob591/94(6Ob1596/94)Tribunal Superior13 de jul. de 1994

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OGH 6Ob591/94(6Ob1596/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.1994

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Hubert G*****, vertreten durch Dr.Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagte Partei V***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Destaller und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen 893.348,40 S sA (Revisionsinteresse: 88.294,80 S; Rekursinteresse: 306.141,60 S), infolge außerordentlicher Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 29.April 1994, GZ 3 R 220/93-40, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die als "Revision" bezeichnete außerordentliche Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht gab dem auf Zahlung von 893.348,40 S sA gerichteten Klagebegehren zur Gänze statt; das Ersturteil ist im Umfang eines Zuspruches von 393.348,40 S sA in Rechtskraft erwachsen.

In teilweiser Stattgebung der Berufung des Beklagten erkannte das Berufungsgericht unter Einbeziehung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Zuspruches mit Teilurteil, daß die Beklagte schuldig sei, der Klägerin 498.912 S sA zu bezahlen; hingegen werde das Mehrbegehren auf Zahlung von 88.294,80 S sA abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Im übrigen, also im Umfang einer restlichen Klageforderung von 306.141,60 S sA, faßte das Berufungsgericht einen Aufhebungsbeschluß ohne Beisetzung eines Ausspruches gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO.

Die gegen das abweisende Teilurteil (Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von 88.294,80 S sA) des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und daher gemäß § 508 a Abs 2 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Das inhaltlich auch gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene und insoferne entgegen seiner Bezeichnung als Rekurs zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers ist absolut unzulässig:

Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes nur zulässig, wenn seine Zulässigkeit ausgesprochen wurde. Fehlt ein solcher Ausspruch, welchen das Berufungsgericht nur unter den Voraussetzungen des § 519 Abs 2 ZPO beisetzen darf, ist ein Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluß absolut unzulässig (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1822); es ist dann auch ein "außerordentlicher Rekurs" ausgeschlossen (MGA ZPO14 § 519 Anm 8; 6 Ob 519, 1526/93; 6 Ob 536, 1548/93).

Der absolut unzulässige Rekurs des Klägers war daher zurückzuweisen.

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