3Ob541/94•OGH 3Ob541/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der gefährdeten Parteien 1. Franz G*****, 2. Erika G*****, beide vertreten durch Dr.Walter und Dr.Jörg Brunhuemer, Rechtsanwälte in Gmunden, wider den Gegner der gefährdeten Parteien Anton V*****, vertreten durch Dr.Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 15.Dezember 1993, GZ R 1108/93-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 8. Oktober 1993, GZ 5 C 593/93-2, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die gefährdeten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Gegner der gefährdeten Parteien die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die gefährdeten Parteien beantragten am 5.Oktober 1993 beim Erstgericht zur Sicherung der Vollstreckung ihres Anspruches aus dem Versäumungsurteil des Erstgerichtes vom 10.September 1991, GZ 2 C 2525/91-4, dem Antragsgegner durch einstweilige Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO die Veräußerung und Belastung der Liegenschaften EZ ***** und ***** der KG A***** bis längstens 1.Juli 1994 zu verbieten.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag mangels Gefährdungsbescheinigung ab.
Das Rekursgericht erließ mit dem angefochtenen Beschluß die beantragte einstweilige Verfügung ua mit dem an die gefährdeten Parteien gerichteten Auftrag, für die dem Antragsgegner durch die einstweilige Verfügung verursachten Nachteile binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses eine Sicherheit von S 30.000 zu leisten, widrigenfalls die einstweilige Verfügung aufgehoben werden werde, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.
Da die gefährdeten Parteien, an welche die angefochtene Entscheidung am 15.Februar 1994 zugestellt wurde, in der gesetzten Frist diese Sicherheit nicht erlegten, hob das Erstgericht über Antrag des Gegners der gefährdeten Parteien vom 20.April 1994 mit seinem Beschluß vom 1.Juni 1994 die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung auf; dieser, den Parteien am 3.6.1994 zugestellte Beschluß erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Der sachlichen Erledigung des vom mittlerweile für den Antragsgegner bestellten Verfahrenshilfeanwalt am 21.April 1994 zur Post gegebenen, dem Obersten Gerichtshof am 24.Juni 1994 (Einlangen 29.Juni 1994) vorgelegten Revisionskurses steht der oben dargestellte Umstand der rechtskräftigen Aufhebung der einstweiligen Verfügung entgegen, weil die Entscheidung über dieses Rechtsmittel nur mehr theoretischen Charakter haben könnte und der Revisionsrekurswerber im Sinne der ständigen Rechtsprechung (etwa EvBl 1988/100 uva) in der Sache nicht mehr beschwert ist. Dies führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ohne daß die für die Rechtsmittelzulassung bedeutende Rechtsfrage sachlich zu überprüfen ist.
Der Umstand, daß beim vorliegenden Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse durch die rechtskräftige Aufhebung der einstweiligen Verfügung nachträglich wegfiel, ist jedoch derart zu berücksichtigen, daß dem Rechtsmittelwerber die Rechtsmittelkosten zuzusprechen sind, weil die gefährdeten Parteien durch ihr Verhalten (Nichterlag der Sicherheit) zu erkennen gaben, am Bestand der einstweiligen Verfügung nicht ernstlich interessiert zu sein, und dadurch bewirkten, daß die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung wirkungslos blieb, der Erfolg der vom Antragsgegner angestrebten Rechtslage tatsächlich eintrat.
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