4Ob1577/94•OGH 4Ob1577/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner S*****, vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei N***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gertraud Irlinger und Dr.Harald Kirchlehner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 100.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 1.März 1994, GZ 12 R 8/94-43, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Auslegung des Pkt 4) des Vergleiches vom 3.12.1986, 7 C 1148/86 Bezirksgericht Donaustadt, der insbesondere auch Feststellungen über die wahre, in den Vergleichsgesprächen klar zum Ausdruck gekommene Absicht der Parteien zugrundeliegen (S.199), hält sich im Rahmen der allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze. Ob aber auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (MR 1989, 210 uva).
Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, daß das von den Vermietern als Kläger eingeleitete Verfahren 23 C 7/93s Bezirksgericht Donaustadt ein anderes Ergebnis hatte, zumal dort eine Abänderung der Verpflichtung der Beklagten auf Gewährung des Durchfahrtsrechtes im Sinne einer Beschränkung auf den Fall der vorherigen Anmeldung durch den Berechtigten - laut Berufungsurteil (S.6) - gar nicht behauptet worden war.
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