12Os90/94•OGH 12Os90/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hamza B***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Juni 1993, GZ 6 a Vr 107/93-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hamza B***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitssowie einer Geldstrafe verurteilt.
Demnach hat er von Anfang bis Mitte 1992 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, wobei er die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmachte, indem er abgesondert verfolgten Personen Heroin verkaufte, und zwar dem
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.