12Os93/94•OGH 12Os93/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef W***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15 Abs 1, 201 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 26.Jänner 1994, GZ 11 Vr 535/93-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Josef W***** wurde der Verbrechen (1) der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15 Abs 1, 201 Abs 2 StGB und (2) des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 11. August 1992 in Weibern (1) die am 30.Mai 1979 geborene, sohin unmündige Claudia G***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht, indem er ihr ein Messer am Hals ansetzte, sie zum gemeinsamen Aufsuchen einer Holzhütte zwang, wo er sie am Unterkörper entkleidete, an ihrem Geschlechtsteil betastete und sein Glied in ihre Scheide einzuführen trachtete und (2) dadurch mit einer unmündigen Person den außerehelichen Beischlaf unternommen.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter (132 f) Beweisanträge keine Verletzung wesentlicher Verteidigungsrechte. Der zum Nachweis tathindernder Gegebenheiten im Inneren der Holzhütte sowie der angeblich für zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes aufhältig gewesene Personen zwangsläufig eröffneten Auffälligkeit der mit dem Einsatz eines Messers durchgesetzten Nötigung des Tatopfers zum Aufsuchen der Holzhütte konnte schon mangels Erheblichkeit des zum Tatzeitpunkt ein Betreten der Hütte jedenfalls nicht hindernden Lagerbestandes sowie im Hinblick darauf als für die relevierten Beweisintentionen vorweg nicht tragfähig ohne Nachteil für den Angeklagten auf sich beruhen, daß eine zuverlässige Rekonstruktion der tatbezogenen Wahrnehmungsmöglichkeiten allfälliger potentieller Zeugen und des Grades ihrer anderweitigen Ablenkung im Sinn der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses zwangsläufig nicht mehr in Betracht kam.
Nicht anders verhält es sich mit dem weiters beantragten medizinischen Sachverständigengutachten, das dem Nachweis einer mit der Tatdarstellung des Tatopfers unvereinbaren "körperlichen Konstitution" des Angeklagten dienen sollte. Insbesondere mit Rücksicht auf den zwischen der Tat und dem Antragszeitpunkt verstrichenen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren hätte es der Anführung besonderer, hier nicht von selbst einsichtiger Gründe bedurft, aus welchen ein geraume Zeit nach der Tat ermittelter medizinischer Befund das inkriminierte Verhalten des Angeklagten hätte problematisieren können.
Dem letzterwähnten Formalerfordernis eines prozessual tauglichen Beweisantrages wurde aber auch die angestrebte Vernehmung des Zeugen Max G***** nicht gerecht, weil ein derartig weitreichender tiefenpsychologischer Informationsstand, wie ihn das antragsgegenständliche Beweisthema einer angeblich tatfremden seelischen Destabilisierung der deliktsbetroffenen Unmündigen berührt, besondere Erkenntnisquellen voraussetzt, die im Antragsvorbringen über die bloße Namhaftmachung des in Rede stehenden Zeugen hinaus zu konkretisieren gewesen wären.
Was im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) vorgebracht wird, vermag in keinem Punkt die behaupteten formellen Begründungsmängel darzutun. Daß (auch) das unmündige Alter des tatbetroffenen Mädchens vom zumindest bedingten Tätervorsatz umfaßt war, hat das Erstgericht mit dem Hinweis auf die jahrelangen Kontakte des Angeklagten mit der Familie des Tatopfers und dem für Bewohner von Kleindörfern notorischen wechselseitigen Informationsstand - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - durchaus zureichend begründet. Mit der Problematisierung einzelner Detailfeststellungen zu dem inkriminierten Handlungskomplex (wie das "Beugen" des Angeklagten über das vor ihm stehende Tatopfer, allfällige Tatbehinderung durch am Tatort gelagertes "Gerümpel") berührt die Mängelrüge ohne Ausnahme Punkte fehlender entscheidungswesentlicher Relevanz, deren tatrichterliche Ermittlung im übrigen weder den Denkgesetzen noch sonstigen Erfahrungswerten widerstreitet.
Weder aus der Sicht der Mängelrüge noch aus jener der dazu hilfsweise ausgeführten Tatsachenrüge (Z 5 a ) erweist sich der weitere Einwand als stichhältig, das dem Angeklagten angelastete Verhalten sei mit Rücksicht auf den mit derartigen Aggressionsakten zwangsläufig verbundenen Opferschock damit unvereinbar, daß das zunächst geflüchtete Mädchen kurz darauf zum Tatort zurückkehrte, um trotz der Anwesenheit des Angeklagten die dort zurückgelassene Jacke zu holen. Abgesehen davon, daß gerade ein tatbedingter hochgradiger Erregungszustand keinen zuverlässigen Indikator für ausschließlich verstandesorientierte Verhaltensreaktionen darstellt, brachte das Beweisverfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervor, daß der Angeklagte nach dem Scheitern des Vergewaltigungsversuches eine Bereitschaft zu fortgesetzter Aggression zeigte.
Die zur Behauptung einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe vorgebrachten Beschwerdeargumente zu einzelnen Passagen der von der Zeugin Claudia G***** dargelegten Tatversion erschöpfen sich im Ergebnis in einer hier unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Das Erstgericht hat sich in Entsprechung der gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO auf die Anführung der wesentlichen Tatsachengrundlagen und der hiefür maßgeblichen Erwägungen in (bloß) gedrängter Darstellung beschränkten Begründungspflicht mit sämtlichen wesentlichen Einzelheiten der Angaben des tatbetroffenen Mädchens sowie seines dem Vergewaltigungsversuch nachfolgenden Verhaltens (Gesprächseinlassung mit den Zeugen Franz Z***** und Gerald B*****, Inhalt des Abschiedsbriefes im Zusammenhang mit dem späteren Selbstmordversuch der Claudia G*****) hinreichend auseinandergesetzt (145, 147, 153 ff). Der Beschwerdeversuch, auf der Basis eben dieser Verfahrensergebnisse die tatrichterliche Würdigung der Aussage der Zeugin G***** zu problematisieren, vermag daher die behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe nicht darzutun. Daß auch eine Schwerhörigkeit des Angeklagten sowie seine mangelnde körperliche Eignung für die Zuerkennung der Lenkerberechtigung keine erörterungsbedürftigen Anhaltspunkte gegen sein Deliktsvorhaben darstellen, liegt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - auf der Hand und bedarf demzufolge keiner weiteren Begründung.
Die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Rechtsrüge schließlich erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Unterstellung eines auf vollendeten Beischlaf ausgerichteten Schuldspruchs sowie einer angeblich wegen örtlicher Gegebenheiten und der altersbedingt reduzierten körperlichen Verfassung des Angeklagten vermeintlich absolut ausgeschlossenen Eignung der inkriminierten Handlungen zur bekämpften Deliktsverwirklichung von urteilsfremden Prämissen ausgeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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