2Ob42/94•OGH 2Ob42/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard K*****, vertreten durch Dr.Josef Kurz, Rechtsanwalt in Silz als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei E*****Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Klaus Schärmer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 230.000 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29.März 1994, GZ 4 R 59/94-18, mit welchem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.November 1993, GZ 15 Cg 1133/92f-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung des Betrages von S 228.908 samt Anhang und wies ein Mehrbegehren von S 1.092 samt einen Zinsenmehrbegehren ab.
Nur gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtete sich die Berufung des Klägers, der mit der angefochtenen Entscheidung nicht Folge gegeben wurde.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 2 iVm § 500 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht überstieg. (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.
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