7Ob567/94•OGH 7Ob567/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Franz P*****, vertreten durch Dr.Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Ing.Hans K***** und 2.) Margit K*****, beide vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 11.Mai 1994, GZ 3 R 35/94-42, womit der Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 20.April 1994, GZ 3 R 35/94-38, zurückgewiesen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Begründung:
In der Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 20.4.1994 beschloß das Gericht zweiter Instanz, eine Beweiswiederholung über den - strittigen - Inhalt der zwischen Friedrich V***** und den Beklagten getroffenen Vereinbarungen, zu den Umständen dieser Vereinbarungen und den von den Vertragsparteien verfolgten Absichten sowie zur Widmung der Zahlungen der Beklagten durchzuführen.
Gegen diesen Beschluß erhoben die Beklagten ein als "außerordentlicher Revisionsrekurs mit Antrag auf Befangenheit" bezeichnetes Rechtsmittel. Der zur Entscheidung über Ablehnungsanträge zuständige Senat des Oberlandesgerichtes Innbruck erklärte den - erkennbar gegen die Mitglieder des in dieser Rechtssache erkennenden Senates erhobenen - Ablehnungsabtrag für nicht gerechtfertigt. Daraufhin wies das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht den "außerordentlichen Revisionsrekurs" gegen den Beschluß auf Beweiswiederholung zurück.
Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Gemäß § 519 Abs 1 ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes nur zulässig,
1. ) soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat und
2. ) soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und wenn es dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Alle anderen Beschlüsse des Berufungsgerichtes sind jedenfalls unanfechtbar.
Das Gericht zweiter Instanz hat das gegen den von ihm im Rahmen des Berufungsverfahrens gefaßten Beweisbeschluß erhobene Rechtsmittel der Beklagten daher zu Recht unter Hinweis auf die Bestimmung des § 519 ZPO als unzulässig zurückgewiesen, wozu es gemäß § 523 ZPO legitimiert war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.
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