11Os60/94•OGH 11Os60/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Damir P***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgeriches für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.Jänner 1994, GZ 7c Vr 14958/92-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Damir P***** (zu 1) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und (zu 2) des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in Wien
(zu 1) am 11.Dezember 1992 36 CDs im Werte von ca 7.560 S Verantwortlichen der Fa "M*****" bzw "D*****" mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegnahm und
(zu 2) am 6.November 1992 Peter K***** der Gefahr einer behördlichen Verfolgung dadurch aussetzte, daß er nach der Sendung "Aktenzeichen XY ungelöst" beim ORF anrief und durch die Behauptung, K***** habe einen Raub begangen, diesen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch ist.
Die gegen diesen Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 11 StPO versagt.
Der Einwand zur Mängelrüge (Z 5), die erstgerichtliche Feststellung, der Angeklagte habe die 36 CDs in mehreren Angriffen (und nicht bloß einem einzigen Angriff) aus dem Lagerraum weggebracht, habe der Schöffensenat nicht oder unzureichend begründet, betrifft keine subsumtionsrelevante und damit keine entscheidungswesentliche Tatsache.
In Wahrheit bekämpft der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung. Dies trifft auf den Einwand, der Schöffensenat habe dem Umstand, daß der Aktenkoffer mit den CDs bei seiner Auffindung nicht im Spind, sondern unter diesem lag, nicht die entsprechende entlastende Bedeutung beigemessen, ebenso zu wie für den Hinweis, die im Verfahrensablauf zusehends schwächer werdende Anschuldigung des Angeklagten gegenüber Markus M*****, er habe ihm den Diebstahl unterstellt, spreche - anders als die Würdigung durch den Schöffensenat zu Lasten des Angeklagten (US 11) - für seine besondere Wahrheitsliebe, und gilt schließlich auch für die Kritik an der für den Angeklagten nachteiligen Wertung des Umstandes, daß er - trotz Wahrnehmung der Gespräche im Zusammenhang mit der Auffindung der CDs in seinem Aktenkoffer von der Toilette aus - sich dort noch minutenlang eingesperrt hielt und erst nach mehrmaliger Aufforderung durch den Geschäftsführer und Drohung mit der Polizei das WC verließ und sich sogleich damit verteidigte, daß ein Fremder die CDs in den Aktenkoffer gegeben haben müsse (US 12).
Auch zum Verleumdungsvorwurf erweist sich die Mängelrüge bloß als Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung mit dem Einwand, anders als vom Schöffengericht zur Belastung des Angeklagten könne der Umstand, daß Damir P***** der Zeugin Michaela B***** gegenüber angegeben habe, er kenne den gesuchten Mann, der in seinem Haus wohne, ebensogut zur Begründung der Schlußfolgerung herangezogen werden, der Angeklagte sei davon überzeugt gewesen, es handle sich beim gesuchten Mann tatsächlich um Peter K*****. Mit diesem Einwand weicht der Beschwerdeführer im übrigen von seiner eigenen Verantwortung ab, er habe gar nicht angerufen.
Schließlich versucht der Beschwerdeführer, ohne auch damit in irgend einer Weise formelle Begründungsmängel geltend zu machen, die Schlüssigkeit der vom Schöffensenat verwerteten Aussagen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, der einerseits die Wahrscheinlichkeit der Identität zwischen dem Sprecher auf der Tonbandkassette und dem Angeklagten auf 80 bis 85 % geschätzt und andererseits ausgeführt habe, daß die Übereinstimmungsquote hier wegen der bloß vorgetäuschten Kooperationsbereitschaft durch den Angeklagten unter dem gewöhnlich erzielbaren Wert gelegen sei.
Erfolglos muß aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) bleiben, in der sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, auf seine Ausführungen zur Mängelrüge zu verweisen. Er vermag damit aus den Akten keine Umstände aufzuzeigen, die Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen erzeugen könnten.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung. Denn bei seiner Kritik am Urteilshinweis auf die Unerheblichkeit der Frage, ob er Peter K***** einer oder dreier Raubtaten bezichtigt habe, übergeht der Beschwerdeführer, daß sich der bezügliche Urteilshinweis ausschließlich auf die Subsumtionsfrage und keineswegs auf die Strafbemessung bezieht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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