OGH 5Ob1073/94

5Ob1073/94Tribunal Superior21 de jun. de 1994

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OGH 5Ob1073/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Claudia S*****, vertreten durch Elisabeth Steininger, Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Landstraße, 1030 Wien, Erdbergstraße 22, wider die Antragsgegner 1. Franz D*****, vertreten durch Dr.Herbert Mayer, Rechtsanwalt in Wien, 2. Elfriede B*****, vertreten durch Dr.Herwig Kubac ua Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 1 MRG, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.März 1994, GZ 41 R 177/94-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Daß die Antragstellerin die Tochter der Hauptmieterin ist, genügt nicht schon, um einen Feststellungsanspruch gemäß § 2 Abs 3 MRG auszuschließen. Nahe Angehörige des Hauptmieters haben insoweit keine schlechtere Rechtsstellung als Fremde. Richtig ist auch, daß die Umgehungsabsicht - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - nicht unbedingt vor Beginn der Untervermietung vorliegen muß; sie kann auch erst später gefaßt werden (WoBl 1992/161, insbes S 243 rechte Spalte). Daraus ist für die Antragstellerin aber nichts zu gewinnen, weil weder eine ursprüngliche noch eine nachträgliche Umgehungsabsicht anzunehmen ist. Schon das Erstgericht hat darauf hingewiesen (AS 103 f), daß die Zweitantragsgegnerin ihre Tochter im ersten, vom Erstantragsgegner sodann nicht akzeptierten Vertragsentwurf selbst als Mitmieterin angeführt, die Mittel für die Renovierung der Wohnung aufgebracht und für die Überlassung der Wohnung keinerlei Gegenleistung verlangt hat. Die Antragstellerin mußte lediglich die ihrer Mutter vorgeschriebene Miete bezahlen. Auch auf seiten des Erstantragsgegners (Hauseigentümers) bestand eine Umgehungsabsicht nicht: Er wollte nur grundsätzlich keine Mitmieter und zog die ihm verläßlicher scheinende Mutter als Vertragspartner vor, wobei er mit einem Benützungsrecht für die Tochter einverstanden war.

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