1Nd9/94•OGH 1Nd9/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Gebhard S*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einbringens einer Amtshaftungsklage, den
Beschluß
gefaßt:
Zur Behandlung der Eingabe des Antragstellers vom 12.5.1994 sowie zur Durchführung eines sich daraus allenfalls ergebenden zivilrechtlichen Verfahrens wird gemäß § 9 Abs.4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller leitet aus dem Tätigwerden des Landesgerichtes Krems/D. bzw. aus dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.12.1992, mit welchem die gegen den Antragsteller geführte Strafsache dem Landesgericht St.Pölten zugewiesen wurde, Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher zur Behandlung der Eingabe des Antragstellers und zur Führung eines sich aufgrund dieser Eingabe allenfalls ergebenden zivilrechtlichen Verfahrens gemäß § 9 Abs.4 AHG ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht zu bestimmen. Die Auswahl des Landesgerichtes Linz ist in der räumlichen Nähe zum Wohnort des Antragstellers begründet.
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