10ObS116/94•OGH 10ObS116/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ignaz Gattringer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria W*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Jeannee und Dr.Peter Lösch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Februar 1994, GZ 32 Rs 156/93-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31.August 1993, GZ 16 Cgs 83/93z-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 24.10.1991 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 13.9.1991 auf Hilflosenzuschuß ab.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das erkennbar auf den abgelehnten Zuschuß gerichtete Klagebegehren gänzlich ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen mit Beschluß vom 18.3.1993, 10 Ob S 54/93 auf und verwies die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Im zweiten Rechtsgang anerkannte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Hilflosenzuschuß ab 1.5.1993, beantragte aber die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich früherer Zeiträume.
Das Erstgericht entschied auf Antrag der Klägerin dem (Teil) Anerkenntnis gemäß durch ein verkündetes Teilanerkenntnisurteil und wies das Mehrbegehren für die Zeit vom 13.9.1991 bis 30.4.1993 ab.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wohnt die am 25.3.1913 geborene Klägerin in ersten Stock eines im 6.Wiener Gemeindebezirk gelegenen Lifthauses in einer 4-Zimmer-Wohnung. Sie heizt mit Ölofen und kocht mit Gas. Ein Eiskasten ist vorhanden, eine Waschmaschine nicht. Die Klägerin leidet seit der Antragstellung an Übergewicht, Herzmuskelschaden im Stadium der Dekompensation, Anfällen von echten Herzschmerzen und Leberschaden. Weiters bestehen eine auf das hochgradige Übergewicht zurückzuführende Lumbalgie bei mittelgradig einsgeschränkter Ledenwirbelsäule, ein hochgradiges Abnützungsleiden beider Kniegelenke mit schmerzhafter Beugehemmung in den Endlagen und eine statische Insuffizienz. Die Klägerin kann allein essen, trinken und eine komplette Körperreinigung und Pflege durchführen. Wegen der schmerzhaften Knieveränderungen kann sie eine Badewanne nicht sicher besteigen. "Eine Ganzkörperreinigung ist möglich, wenn sie eine Dusche benützen kann." Die Klägerin kann sich vollständig, also auch hinsichtlich der Strümpfe und Schuhe, an- und ausziehen, eine Mahlzeit kochen, die Leibwäsche waschen, die Wohnung oberflächlich reinigen (Staubwischen in Tischhöhe und Beseitigen von unvorhergesehenen Verschmutzungen am Boden, Staub saugen und mit Hilfe eines Stielschaferls aufkehren, jedoch keine Vorhänge abnehmen oder aufhängen). Sie kann das Bett machen und überziehen, einen Ölofen beheizen und in Gang halten, wenn das Öl in die Wohnung geliefert wird, Stiegensteigen, die Straße betreten und Einkäufe tätigen, dabei aber (jeweils) nur bis 2 kg schwerer Lasten tragen. Stockhilfe und besonderes Schuhwerk, zB orthopädische Schuhe, sind nicht erforderlich. Die Klägerin muß aber wegen der statischen Insuffizienz (Senkspreizfüße) Einlagen tragen.
Das Erstgericht schätzte den für die notwenige Hilfe entstehenden Zeitaufwand im Monatsdurchschnitt mit 30 bis 35 Stunden ein. Bei einem Stundenlohn von 80 S sei daher monatlich nur ein Betrag erforderlich, dessen Höhe unter der des begehrten Hilflosenzuschusses liege.
Das Berufungsgericht gab der nur gegen die Abweisung des Mehrbegehrens, also gegen das Endurteil, gerichteten Berufung der Klägerin nicht Folge.
Die Klägerin könne zwar nicht mit festen Brennstoffen heizen, aber sonst bis auf schwierige Reinigungsarbeiten (Fensterputzen, Großreinemachen, Vorhänge aufhängen etc) grundsätzlich alle lebensnotwenigen Verrichtungen selbst ausführen. Bei der Besorgung des Heizöls, wofür das Erstgericht unter Berücksichtigung der Heizperiode fünf Stunden pro Monat veranschlagt habe, handle es sich möglicherweise um eine Verrichtung, die allgemein von dritten Personen (Heizölzustellern) besorgt werde. Selbst wenn die Klägerin zusätzlich zu der ihr (täglich) möglichen Ganzkörperreinigung außerhalb einer Badewanne etwa ein- bis zweimal in der Woche Hilfe für ein Wannenbad in Anspruch nehme, erscheine der vom Erstgericht veranschlagte Zeitaufwand von 30 bis 35 Stunden monatlich für Hilfsverrichtungen zutreffend.
In der Revision macht die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, die Urteile der Vorinstanzen für die Zeit vom 13.9.1991 bis 1.5.1993 (richtig 30.4.1993) im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder allenfalls das angefochtene Urteil aufzuheben.
Die Beklagte erstattet keine Revisionsbeantwortung.
Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat sich mit der auf das schriftliche Ergänzungsgutachten des Sachverständigen für Orthopädie ON 22 zurückgehenden Frage, ob der Klägerin eine Ganzkörperreinigung nur dann möglich ist, wenn sie eine Wanne oder Dusche benützen kann, - entgegen den Revisionsausführungen - auseinandergesetzt. Es hat die erstgerichtlichen Feststellungen zur Ganzkörperreinigung iS des erstgerichlichen Verständnisses so interpretiert, daß die Klägerin die zur Reinigung ihres gesamten Körpers mit Waschbecken, Schwamm und Stielbürste erforderliechen Handgriffe ohne fremde Hilfe ausführen kann. Die Frage, welche Auswirkungen es für den Anspruch auf einen Hilflosenzuschuß hat, wenn der Anspruchswerber seinen ganzen Körper ohne fremde Hilfe zwar auf diese Weise reinigen kann, aber für ein Wannen- oder Duschbad Hilfe beanspruchen muß, hat das Berufungsgericht zutreffend als eine nicht mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu beantwortende Tatfrage, sondern als eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage behandelt. Dabei hat die zweite Instanz der Meinung des Sachverständigen für Orthopädie, eine Reinigung sei nur bei regelmäßigem - nicht täglichen - Baden oder Duschen vollständig und ausreichend, dadurch Rechnung getragen, daß es den Zeitaufwand für eine Hilfskraft bei ein bis zwei Wannenbädern pro Woche berücksichtigt hat. Da es der Klägerin überdies täglich möglich ist, ihren gesamten Körper auf andere Weise zu reinigen, ist die von ihr geäußerte Befürchtung, sie wäre mangels ausreichnder Körperreinigungsmöglichkeit in absehbarer Zeit dem Verkommen ausgesetzt, unbegründet.
Beim Einsteigen in die Badewanne (und höchstwahrscheinlich auch beim Heraussteigen aus der Wanne) muß der Klägerin von einer dritten Person geholfen werden, die dafür etwa 25 Minuten anwesend sein muß (vgl nunmehr § 1 Abs 4 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz BGBl 1993/314). Das ergibt bei zwei Wannenbädern pro Woche einen durchschnittlichen monatlichen Zeitaufwand von rund 3,5 Stunden. Weiters benötigt die Klägerin Hilfe bei den über eine notdürftige Reinigung der Wohnung hinausgehenden diesbezüglichen Reinigungsarbeiten, bei der Reinigung und Pflege der Wäsche mit Ausnahme der Leibwäsche und beim Herbeischaffen von Heizmaterial. Für die damit verbundenen Hilfsverrichtungen einer dritten Person erscheint ein durchschnittlicher monatlicher Zeitaufwand von rund 30 Stunden nicht zu niedrig bemessen (vgl nunmehr § 2 Abs 2 und Abs 3 der zit V). Das Badezimmer könnte während der Ganzkörperwaschung oder des Badens zB mit einem Gas- oder Elektrostrahler ausreichend erwärmt werden. Mit dem zum Kochen verwendeten Gasherd läßt sich die Küche temperieren. Sollte eine Temperierung des WC nötig sein, ließe sich diese zB mit einem kleinen Elektrogerät (Frostwächter) erreichen.
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin während des noch strittigen Zeitraums im Monatsdurchschnitt 30 bis 35 Stunden die Hilfe einer dritten Person in Anspruch nehmen und dafür weniger aufwenden mußte als den begehrten Hilflosenzuschuß. Unter diesem Umständen entspricht die Abweisung des Mehrbegehrens der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates zum für diesen Zeitraum noch anzuwendenden § 105 a ASVG (SSV-NF 1/46 uva).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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