OGH 7Nd2/94

7Nd2/94Tribunal Superior20 de mai. de 1994

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OGH 7Nd2/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.1994

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gregor K*****, ***** vertreten durch Dr. Michael Wonisch und Dr. Hans-Jörg Rainer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei B*****-Aktiengesellschaft *****, ***** vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, hilfsweise Zahlung von S 250.000,--, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird an Stelle des Handelsgerichtes Wien das Landesgericht Salzburg bestimmt.

Begründung

Begründung:

Mit seiner auf Feststellung der Leistungspflicht, hilfsweise auf Zahlung von S 250.000,-- gerichteten Klage nimmt der Kläger die beklagte Partei auf Grund einer am 9. Dezember 1987 abgeschlossenen Unfallversicherung in Anspruch. Er behauptet, am 13. November 1991 in Ungarn als Beifahrer in dem von Stephan Z***** gelenkten PKW schwer verletzt worden zu sein und Dauerfolgen im Sinn einer teilweisen Invalidität erlitten zu haben.

Die beklagte Partei wendet ein, der Kläger habe gegen seine Verpflichtung zur unverzüglichen Erstattung der Schadensmeldung nach Art. 7 Z 1 und 4 AUVB 1979 verstoßen und überdies die 15monatige Anspruchserhebungsfrist des Art 8 II Z 2 AUVB nicht eingehalten, weil er in seiner erst am 14. Dezember 1992 verfaßten Mitteilung weder den Schadenshergang noch die Unfallsfolgen dargestellt habe. Es werde sich herausstellen, daß sich der Kläger einem ihm bekannterweise übermüdeten Lenker anvertraut und die Einhaltung der überhöhten Fahrgeschwindigkeit hingenommen habe. Überdies habe der Kläger keinen Dauerschaden erlitten.

Der Kläger beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Salzburg. Die beklagte Partei sprach sich gegen diesen Antrag aus.

Das Handelsgericht Wien legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit der Äußerung vor, daß der Antrag nicht befürwortet werde.

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt, weil sowohl der Kläger als auch der von beiden Parteien namhaft gemachte Zeuge Stephan Z***** in Salzburg wohnen und der weiters vom Kläger geführte Zeuge N. S***** an der Adresse der Landesgeschäftsstelle der beklagten Partei in Salzburg zu laden ist. Nach dem derzeitigen Akteninhalt sind keine in Wien oder in der Umgebung Wiens wohnhaften oder berufstätigen Personen einzuvernehmen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Rechtssache bereits auf Grund der von den Parteien aufgestellten Behauptungen und der von der beklagten Partei vorgelegten Urkunden (zu denen der Kläger bisher noch keine Erklärung abgeben konnte) spruchreif sei und es daher der Einvernahme des Beklagten und der Zeugen nicht bedürfe. Die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung (§ 31 JN) ist daher zu Gunsten des antragstellenden Klägers zu bejahen.

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