OGH 2Ob10/93

2Ob10/93Tribunal Superior28 de abr. de 1994

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OGH 2Ob10/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf,Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mato D*****, vertreten durch Dr.Gottfried Lindner und Mag.Thomas Fragner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Mijat G*****, 2.) O***** Versicherungsanstalt, ***** beide vertreten durch Dr.Wolfgang Dartmann und Dr.Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 134.075 sA und Feststellung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26.November 1992, GZ 6 R 153/92-16, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30.April 1992, GZ 5 Cg 216/91-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.969,40 (darin S 1.494,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 7.10.1990 als Insasse eines vom Erstbeklagten gehaltenen und gelenkten PKWs, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert ist, in Bosnien-Herzegowina auf der Magistralstraße Jajze-Banja Luka verletzt, als das Fahrzeug gegen eine Leitschiene prallte und schließlich gegen eine Felswand geschleudert wurde. Ein weiteres Fahrzeug war bei diesem Unfall nicht beteiligt. Vermutliche Unfallsursache war, daß der Erstbeklagte infolge Unachtsamkeit und überhöhter Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte.

Der Kläger ist seit 28.11.1976 verheiratet und Vater von drei Kindern. Er besitzt in Bosnien-Herzegowina ein Einfamilienhaus, das von seiner nicht berufstätigen Ehegattin und den Kindern bewohnt wird. Seit 2.10.1989 ist der Kläger in Haid bei einem Bauunternehmen als Tischler beschäftigt. Er kam nach Österreich, weil er in seiner Heimat keine Arbeit finden konnte, mit der er annähernd soviel Einkommen erzielt hätte, wie in Österreich. Auf Grund der derzeitigen politischen Verhältnisse könnte der Kläger in Bosnien-Herzegowina auch keine Arbeit mehr finden. Er ist seit 25.8.1989 in Österreich gemeldet und bewohnt hier ein rund 15 m2 großes Zimmer. Die Beschäftigungsbewilligung für ihn wurde mit Bescheid des Landesarbeitsamtes für Oberösterreich vom 21.11.1991 bis 20.12.1992 verlängert. Solange für ihn eine Beschäftigungsbewilligung vorliegt, erhält er auch eine Aufenthaltsbewilligung. Seit Beginn seiner Berufstätigkeit in Österreich fuhr der Kläger alle drei bis vier Wochenenden zu seiner Familie nach Bosnien-Herzegowina. Der Kläger hat 5 Wochen Urlaub im Jahr, welchen er zur Gänze bei seiner Familie in Bosnien-Herzegowina verbringt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Schmerzengeld, den Ersatz von Pflegekosten, von Kleiderschäden und sonstiger Spesen und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle weiteren Ansprüche aus dem Unfallsereignis vom 7.10.1990. Er unterstellt seinem Klagebegehren die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes.

Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren und beantragten dessen Abweisung. Sie wandten ein, nach dem Haager Straßenverkehrsabkommen sei nicht österreichisches Recht, sondern das Recht der "Teilrepublik" Bosnien-Herzegowina anzuwenden, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort und nicht in Österreich habe.

Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren mit einem Betrag von S 134.075,- sA und dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt, das Mehrbegehren von S 31.825,- sA wies es - unangefochten - ab. Es vertrat auf der Grundlage des eingangs dargelegten Sachverhaltes die Rechtsansicht, daß gemäß Art 4 lit a) 2.Fall des Haager Straßenverkehrsabkommens nicht das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet habe, zur Anwendung gelange, sondern das Recht des Zulassungsstaates, wenn nur ein Fahrzeug am Unfall beteiligt gewesen sei und der Geschädigte, der Fahrgast gewesen sei, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Staat gehabt habe, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet habe. Der Kläger sei als typischer Gastarbeiter einzustufen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe. Daher sei österreichisches Recht anzuwenden. Im weiteren begründete es den Zuspruch und die Teilabweisung.

Das Gericht zweiter Instanz gab der lediglich auf die Anwendung des materiellen Rechts des "Unfallstaates" (Bosnien-Herzegowina) abzielenden Berufung der beklagten Parteien nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei.

Es äußerte folgende Rechtsansichten:

Die Grundregel des Haager Straßenverkehrsabkommens bleibe die traditionelle Anknüpfung an das Recht des Unfallortes (Art 3); dieses sei immer anzuwenden, wenn das Abkommen keine ausdrückliche Ausnahme vorsehe. Das Bedürfnis nach Ausnahmen von der Deliktsortsregel für jene Fälle, in denen Schädiger und Geschädigter eine gemeinsame nähere Beziehung zu einer anderen Rechtsordnung haben, habe das Abkommen durch ein System von Regeln zu ersetzen versucht, die unter Berücksichtigung bestimmter Beziehungen zum Geschädigten an den Registrierungsort (Zulassungsort) anknüpften (Art 4). Sei nur ein Fahrzeug in den Unfall verwickelt, so beurteilten sich die Ersatzansprüche von Fahrgästen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Unfallstaat haben, nach dem Recht des Zulassungsstaates. Die nach dem Abkommen anzuwendende Sachrechtsordnung decke im Zweifel alle Rechtsfragen des Schadenersatzrechtes nach Verkehrsunfällen ab (Art 8). In neueren Konventionen sei der Wohnsitzbegriff durch den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ersetzt worden. Dem sei der Gedanke zugrundegelegen, daß man die rechtlichen Schwierigkeiten und unterschiedlichen Auslegungen des Wohnsitzbegriffes ausschalten könne, indem man einfach darauf abstelle, wo eine Person sich "gewöhnlich aufhält", ohne zeitliche oder internationale Elemente zu fixieren. Auch der Europarat habe in der Entschließung (72) I vom 18.1.1972 den Versuch einer Begriffsbestimmung unter Vermeidung jeder Begrenzung durch eine Zeitspanne unternommen. Danach seien für den gewöhnlichen Aufenthalt "die Dauer und die Beständigkeit des Aufenthaltes sowie andere Umstände ... zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen". Die Frage, was letztlich "gewöhnlicher Aufenthalt" sei, sei jedoch ungeklärt geblieben. Die Praxis zeige darüber sehr unterschiedliche Auffassungen. Einerseits sei nicht dauernder, aber hauptsächlicher Aufenthalt erforderlich; es müsse wenigstens ein Schwerpunkt des Lebens, sei es kraft wirtschaftlicher, kultureller oder familiärer Beziehungen, gegeben sein, damit ein Ort als gewöhnlicher Aufenthalt bezeichnet werden könne. In der Judikatur komme es darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen mache. Die Qualifikationsfrage, welche Rechtsordnung die Feststellung zu treffen habe, daß jemand an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, sei von der Rechtsordnung zu beantworten, in deren konkret anwendbaren international-privatrechtlichen Norm der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes als Anknüpfungsmoment bestimmt sei; dies sei meist - wenn auch nicht notwendigermaßen - die lex fori. Der gewöhnliche Aufenthalt sei jeweils so zu verstehen, wie er am besten der stärksten Beziehung entspreche. Für die Beurteilung seines Vorliegens sei nicht die tatsächliche Dauer, sondern das Kriterium maßgeblich, ob der Aufenthalt nach den Umständen auf Dauer angelegt sei. Zwar würden Dauerhaftigkeit sowie Lebensmittelpunkt meist zu deckenden Ergebnissen führen, im Zweifel aber sei der Lebensmittelpunkt das verläßlichere Kriterium, außerdem verhindere das Abstellen auf ihn ein gleichzeitiges Bestehen mehrerer gewöhnlicher Aufenthalte. Auch die Rechtsprechung gehe davon aus, daß der gewöhnliche Aufenthalt einer Person dort liege, wo sie ihren Lebensmittelpunkt habe (EF 49.197). Bei einer getrennten Wohnungnahme von Ehegatten sei davon auszugehen, daß Wochenendaufenthalte des Mannes bei der Frau ungeachtet ihrer Regelmäßigkeit nicht als ein durch eine auswärtige Berufstätigkeit während der Werktage unterbrochener dauernder Aufenthalt, sondern als ein zwar regelmäßig wiederkehrendes, aber doch nur jeweils kurzfristiges besuchsweises Aufsuchen der Familie zu werten sei (EvBl 1985/110). Umsoweniger könnten Wochenendbesuche (des Klägers) im Abstand von drei bis vier Wochen sowie der Aufenthalt zu Urlaubszeit bei der 700 km entfernt lebenden Familie einen dortigen gewöhnlichen Aufenthalt begründen.

Die gegen das berufungsgerichtliche Urteil gerichtete Revision der beklagten Parteien ist zulässig, weil die Auslegung des im Haager Straßenverkehrsabkommen mehrfach genannten Rechtsbegriffes "des gewöhnlichen Aufenthaltes" eine bisher vom Obersten Gerichtshof nicht entschiedene Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt; die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Gegenstand des gesamten Rechtsmittelverfahrens ist allein die Frage, ob der vorliegende Streitfall nach österreichischem oder ausländischem (Bosnien-Herzegowina) materiellen Recht zu beurteilen ist. Auf den vorliegenden Verkehrsunfall ist unbestrittenermaßen das Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, BGBl 1975/387 (Haager Straßenverkehrsabkommen-StVA) anzuwenden: Von der Grundregel des Art 3, wonach das innerstaatliche Rechte des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, anzuwenden ist, normiert Art 4 lit a) 2.Fall die (hier interessierende) Ausnahme, "daß bei der Beteiligung nur eines Fahrzeuges am Unfall und bei Zulassung dieses Fahrzeuges in einem anderen als dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, das innerstaatliche Recht des Zulassungsstaates auf die Haftung gegenüber einem Geschädigten anzuwenden ist, der Fahrgast war, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Staat hat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat". Im StVA ist eine Definition dieses gewöhnlichen Aufenthaltes nicht enthalten.

Das Gericht zweiter Instanz hat - wie oben dargelegt - nach Wiedergabe der Lehrmeinungen Schwinds (IPR, 86 ff) und Schwimanns (IPR Grundriß 59 f, derselbe in ZVR 1978, 161 ff und in JBl 1979, 342) und der Entscheidungen EF 49.197 und EvBl 1985/110 aus den Feststellungen über die familiäre und berufliche Lebenssituation des Klägers gefolgert, daß dessen gewöhnlicher Aufenthalt im Unfallszeitpunkt nicht auch in Bosnien-Herzegowina, sondern nur in Österreich lag. Der erkennende Senat tritt dieser Beurteilung aus folgenden Gründen bei:

Die Anknüpfung der Rechtsanwendung nach dem StVA an den Unfallsstaat (Art 3), wenn zwar das einzige unfallsbeteiligte Fahrzeug in einem anderen Staat zugelassen ist, aber auch der geschädigte Fahrgast im Unfallsstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bestätigt die dem StVA innewohnende Tendenz, die am Unfallsort geltenden Rechtsnormen auch auf ein Unfallsopfer anzuwenden, das zum Unfallsort die stärkste Nahebeziehung hat. Die Ausnahme im Sinne des Art 4 lit a) 2.Satz StVA soll nur dort zur Anwendung kommen, wo ein Unfallsopfer die stärkste Nahbeziehung zu einem anderen Staat hat, in welchem er den größten Teil seiner Arbeits- und Freizeit verbringt, örtlich sowie zeitlich überwiegend seinen kulturellen und persönlichen Bedürfnissen nachkommt, in dessen Kulturkreis er sich somit überwiegend bewegt. Eine Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person gemäß dem StVA hat im Sinne der Lehre (Schwimann aaO und Schwind aaO jeweils mwN; Fasching ZPR2 Rz 274) und Rechtsprechung zu anderen Rechtsgebieten wie zum Haager MSA, zum IPRG, zur JN (SZ 60/212; EvBl 1987/25; 1985/110; JBl 1985, 629; EF 49.197; IPRE 2/134; 160; 163 ua) jedenfalls den tatsächlichen (zeitlichen und örtlichen) Umfang und die Beständigkeit des Aufenthaltes zu enthalten, um damit den tatsächlichen Lebensbereich (Lebenszuschnitt, Lebensmittelpunkt) ohne Rücksichtnahme auf gewollte aber nicht verwirktlichte andere Lebenssachverhalte (wie Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft; Besuch der Heimat; Absicht, später in die Heimat endgültig wieder zurückzukehren usw) zu erfassen. Dabei ist auf berufliche oder persönliche Umstände ebenso Bedacht zu nehmen wie auf wirtschaftliche oder finanzielle Notwendigkeiten oder gewollte Opfer (wie etwa die Wohnungsnahme in einem Arbeitsquartier usw). Werden an den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person diese Kriterien angelegt, so ist jedenfalls in der Regel nur der Aufenthalt an einem Ort (in einem Staat) als gewöhnlicher anzusehen, während der Aufenthalt derselben Person an einem anderen Ort (in einem anderen Staat) gegenüber dem gewöhnlichen Aufenthalt zurücktritt, weil er etwa zeitlich kürzer, ohne Bezug auf den Lebensmittelpunkt, bloß zu Urlaubs- oder Besuchszwecken usw erfolgt.

Auf den konkreten Fall bezogen ist daher im Einklang mit den Vorinstanzen der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers im Unfallszeitpunkt nach der festgestellten Gestaltung seines Lebens deshalb in Österreich und nicht in Bosnien-Herzegowina gelegen, weil er hier den größten Teil des Jahres seine gesamte Arbeitszeit und den größten Teil seiner arbeitsfreien Zeit verbrachte und sein Leben zumindest auf geraume absehbare Zeit diesem Zuschnitt unterwarf, während er seine "Heimat" und seine Familie nur fallweise an Wochenenden und im Urlaub besuchte und bei dieser nur einen Freizeit- oder Urlaubsaufenthalt nahm.

Da somit die Vorinstanzen zutreffend österreichisches Sachrecht angewendet haben und eine Bekämpfung der Verfahrensergebnisse auf der Grundlage der Beurteilung nach österreichischem Recht nicht vorliegt, bleibt die Revision erfolglos.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 46 Abs 2, 41 ZPO.

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