9ObA66/94•OGH 9ObA66/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mbank, ***** vertreten durch Dr.Felix Hurdes, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Rhandelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 70.000,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Dezember 1993, GZ 31 Ra 132/93-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.September 1992, GZ 20 Cga 60/90-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die für das Revisionsverfahren allein entscheidende Frage, ob der der Drittschuldnerklage zugrundeliegenden Exekutionsbewilligung mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, daß Leistungen aus einem fortdauernden Vertragsverhältnis gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sind, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.
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