OGH 11Os25/94

11Os25/94Tribunal Superior19 de abr. de 1994

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OGH 11Os25/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.1994

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Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef G***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 13. Oktober 1993, GZ 33 vr 2142/92-129, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im freisprechenden Teil unberührt bleibt, im übrigen (Schuldspruch) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der Mitangeklagten Johann Sch***** und Dr. Heribert P***** enthält, wurde Josef G***** des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 8. Oktober 1991 in Linz im Verfahren zum AZ 3 Cg 22/91 des Landesgerichtes Linz bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagte, indem er angab: "Deshalb besteht auch eine Forderung von mir gegen Johann Sch***** in der Höhe von 2,5 Mio S".

Vom Anklagevorwurf des - gemeinsam mit Johann Sch***** als Mittäter begangenen - Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB wurde (auch) Josef G***** rechtskräftig freigesprochen.

Nach den für den Schuldspruch wesentlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, das sich größtenteils mit dem Anklagevorwurf des schweren Betruges (also dem freisprechenden Teil) befaßt, hat Johann Sch***** im Auftrag des Angeklagten Josef G***** (quasi als dessen Strohmann) bei der dritten Versteigerung am 14. November 1990 die je zur Hälfte den in Scheidung lebenden Ehegatten Johann und Angela L***** gehörige Liegenschaft EZ 83 KG Unterweitersdorf um 4,1 Mio S erworben. Der Angeklagte G***** hatte aber schon mit notariellem Übergabsvertrag vom 5. Jänner 1989 außerbücherlich von Johann L***** die diesem gehörige Liegenschaftshälfte erworben (US 13), wobei er sich lediglich zur Einräumung eines lebenslangen Wohn- und Benützungsrechtes in Ansehung eines bebauten Teiles der Liegenschaft verpflichten mußte. Um trotz der von Angela L***** angestrengten Zivilteilung der Liegenschaft in deren Besitz zu gelangen, dabei aber nur die dem Hälfteanteil der Angela L***** entsprechende Meistbotshälfte erlegen zu müssen, kam der Angeklagte mit Johann Sch***** und Johann L***** überein, zum Schein eine tatsächlich niemals erfolgte Darlehensgewährung Johann Sch***** an Johann L***** im Versteigerungsverfahren zu behaupten und zu diesem Zweck auch eine Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaftshälfte des Johann L***** grundbücherlich einverleiben zu lassen. Letztere Eintragung wurde tatsächlich am 6. Juni 1990 unter COZ 6 b zu Lasten der bezeichneten Liegenschaft durchgeführt, wobei der Eintragung eine fingierte Darlehensurkunde vom 30. Mai 1990 über einen tatsächlich gar nicht erfolgten Geldfluß von Johann Sch***** an Johann L***** über 2,5 Mio S zugrunde gelegt wurde (US 18 bis 20). G*****, Sch***** und L***** bezweckten mit dieser Vorgangsweise, daß der Ersteher (Sch*****) nur das halbe Meistbot (entsprechend der Liegenschaftshälfte Angela L*****) tatsächlich zahlen müsse, wogegen die Zahlungsverpflichtung des Erstehers betreffend die andere Meistbotshälfte (entsprechend der ohnehin bereits dem Angeklagten G***** übertragenen Liegenschaftshälfte) mit der angeblichen Darlehensforderung Sch***** an L***** gegenverrechnet werden könnte.

Die in dieses Vorhaben eingeweihten verantwortlichen Organe der Raiffeisenbank Marchtrenk gewährten daher Johann Sch***** wohl am 8. November 1991 formell einen Kredit über 5 Mio S, zahlten hievon an Sch***** nur 2,5 Mio S tatsächlich, die zweite Hälfte von 2,5 Mio S aber nur scheinbar aus, indem sie diesen Betrag sogleich auf ein bei der Sparkasse verbleibendes, auf Johann L***** lautendes Sparbuch mit der Bezeichnung "Kreditauszahlung" einzahlten (US 24, 26, 27).

Im Rahmen eines von der Sparkasse Wels gegen Johann Sch***** wegen einer früheren (wechselmäßig besicherten) Darlehensverbindlichkeit angestrengten Wechselprozesses beim Landesgericht Linz (AZ 3 Cg 22/91) wurde der Angeklagte am 8. Oktober 1991 als Zeuge einvernommen, wobei er unter anderem auch zu dem vorgenannten Kredit bei der Raiffeisenbank Marchtrenk befragt wurde und dabei die auf S 36 des Urteils im Wortlaut wiedergegebene, von der Anklagebehörde zur Gänze als falsch inkriminierte Aussage ablegte. Das Erstgericht befand den Angeklagten aber nur wegen des (eingangs wiedergegebenen) letzten Satzes dieser Aussage des Vergehens nach § 288 Abs 1 StGB für schuldig.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der schon unter dem Aspekt der Mängelrüge Berechtigung zukommt.

Das Erstgericht hat zwar - entgegen den Ausführungen der Rechtsrüge - auch die subjektive Tatseite des angenommenen Vergehens festgestellt ("bewußt die Unwahrheit gesprochen", vgl US 45), diese Tatsache aber unzureichend damit begründet, daß der Angeklagte G***** nie Eigentümer des genannten Sparbuchs war, sondern es lediglich im Vollmachtsnamen Johann L***** innehatte, sodaß er auch tatsächlich nie eine Forderung gegen Johann Sch***** in Höhe von 2,5 Mio S dadurch erwerben konnte, daß er letzterem das Sparbuch zur Abdeckung eines Kredits übergab (US 45).

Diese Begründung ist für die Annahme, der Angeklagte habe "bewußt die Unwahrheit gesprochen" ungeeignet, weil es darauf, daß der Angeklagte G***** selbst nie Eigentümer des Sparbuchs war, sondern es bloß im Vollmachtsnamen eines Dritten (nämlich des Hälfteeigentums Johann L*****) innehatte, nicht ankommt. Auch bei Ausfolgung eines "fremden" Sparbuches, sofern dieser Ausfolgung kein entsprechender, einen Anspruch des Übernehmers auf die Spareinlage begründender Titel zugrunde liegt, hat nämlich der Ausfolgende (jedenfalls im Namen des Vollmachtgebers) einen Anspruch auf Rückgabe des Sparbuchs oder auf Erstattung der Spareinlage. Das Erstgericht hat daher seine Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte als Zeuge bewußt wahrheitswidrig eine tatsächlich nicht bestehende Geldforderung gegen Johann Sch***** behauptete, ausgehend von einer rechtlich falschen Überlegung deswegen nur unzureichend begründet, weil es sich mit der entscheidenden Frage, ob Josef G***** auf Grund der vorangegangenen (wenn auch noch nicht bücherlich durchgeführten) Überlassung der Liegenschaftshälfte nach seinem rechtlichen Verständnis berechtigt halten konnte, eine Geldforderung von 2,5 Mio S gegen Johann Sch***** zu behaupten oder ob er sehr wohl wußte, daß ihm gegen seinen Strohmann Johann Sch***** nur ein Anspruch auf Herausgabe der (in seinem Auftrag) erworbenen Liegenschaftshälfte (nicht aber auf Bezahlung einer ihrem Wert entsprechenden Geldsumme) zukommt, nicht auseinandergesetzt hat.

Der von dem aufgezeigten Begründungsmangel betroffene Schuldspruch war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung demnach nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

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