12Os24/94•OGH 12Os24/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang M***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 16. Dezember 1993, GZ 14 Vr 216/92-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Wolfgang M***** wurde (A) des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und (B) des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15, 12 (zweiter Fall), 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach trachtete er (A) am 14.März 1992 in K***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Verfügungsberechtigten der Firma B***** Bargeld wegzunehmen, indem er Verglasungen des B*****-Marktes in K*****, einschlug und im Kassenraum nach Geld suchte; (B) am 25.Mai 1993 in K***** Enrico R***** dazu zu bestimmen, im Verfahren AZ 14 Vr 216/92 des Landesgerichtes Krems an der Donau in der Hauptverhandlung am 27.Mai 1993 als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung falsch auszusagen, daß er beim B***** nicht den Angeklagten, sondern einen vergleichsweise dickeren, größeren Bartträger wahrgenommen und den Angeklagten schon längere Zeit nicht mehr gesehen hätte.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die in der Mängelrüge (Z 5) relevierten Passagen der Aussage des Zeugen Enrico R*****, deren Erörterung in den Urteilsgründen vermißt wird, betrafen - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - durchwegs keine für die Beurteilung der Schuld des Angeklagten entscheidenden Tatsachen. Dies gilt sowohl für die Frage, ob es sich bei dem in der Nähe des Tatortes wahrgenommenen Begleiter des Angeklagten um Johann E***** oder um eine von diesem verschiedene Person gehandelt hat, als auch für die Bestrebung des Zeugen R***** zur Wahrung seiner Anonymität bei seiner tataufklärenden Kontaktaufnahme mit der Gendarmerie.
Die im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholte Problematisierung der Zuverlässigkeit der - in ihrem wesentlichen Gehalt durch die objektivierte Übereinstimmung der an den Schuhen des Angeklagten sichergestellten Glassplitter (noch dazu seltener Beschaffenheit) mit der am Tatort eingeschlagenen Geschäftsverglasung gestützten - Aussage des Zeugen R***** vermag keine Bedenken (geschweige denn solche erheblichen Gewichtes) gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermißten tatrichterlichen Feststellungen zu den subjektiven Diebstahlsvoraussetzungen ergeben sich aus dem Urteilsspruch in Verbindung mit den aus den Urteilsseiten 4 und 5 ersichtlichen Begründungspassagen über das insgesamt von gezieltem Diebstahlsvorsatz geleitete Vorgehen des Angeklagten (196, 197). Mangels Orientierung am Urteilssachverhalt wird der geltend gemachte materielle Nichtigkeitsgrund somit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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