13Os192/93; 13Os16/94(13Os17/94)•OGH 13Os192/93; 13Os16/94(13Os17/94)
13Os192/93; 13Os16/94(13Os17/94)Tribunal Superior2 de mar. de 1994
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas T********** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden, die Berufungen und die Beschwerden der Angeklagten Andreas Tab***** und Andreas B*****, sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich der Angeklagten Andreas T********** und Herbert T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 15.Oktober 1993, GZ 24 Vr 2284/93-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten T********** und T***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Freispruch eines Angeklagten sowie Zusprüche an Privatbeteiligte und einen Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 Abs. 2 StPO bezüglich eines anderen Angeklagten enthaltenden) Urteil wurden Andreas T********** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 15 StGB sowie Andreas B***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter nach §§ 12 (dritter Fall), 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Andreas T********** lag zur Last, gemeinsam mit einem (in erster Instanz rechtskräftig verurteilten) Mittäter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz am 14.Juli 1993 in Ö***** Verfügungsberechtigten der Firma O***** GesmbH etwa 6.900 S Bargeld durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses weggenommen (1.a) und am 15.Juli 1993 in S***** Verfügungsberechtigten der Firma K***** ***** GesmbH durch Einbruch Bargeld in unbekannter Höhe wegzunehmen versucht zu haben (b).
Andreas B***** wurde dazu angelastet, zur Ausführung der zu 1.b beschriebenen Tat beigetragen zu haben, indem er die unmittelbaren Täter zum Tatort brachte und sich für deren Wegfahrt in der Nähe des Tatortes bereithielt (2.).
Die Angeklagten bekämpfen die sie jeweils treffenden Schuldsprüche mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die sie auf Z 5, Andreas B***** auch auf Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO stützen. Die Beschwerden gehen jedoch fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas T**********:
Die Mängelrüge (Z 5) wirft dem Erstgericht vor, es habe sich zur Täterschaft des Angeklagten zwar im wesentlichen auf an beiden Tatorten vorgefundene Schuhabdrücke gestützt, lasse aber eine Erörterung der Aussage einer Zeugin vermissen, daß der Angeklagte ständig die Schuhe gewechselt bzw verschiedene Schuhe angehabt habe.
Die Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang, daß sich die Tatrichter bei Feststellung der Schuld des Angeklagten auch auf die detailliert belastende Aussage des Mitangeklagten vor der Gendarmerie und der Bestätigung dieser vor dem Untersuchungsrichter sowie den Umstand bezogen haben, daß auch die Aussagen des Mittäters des Angeklagten auf zwei Täter schließen ließen (US 10). Dazu kommt, daß der Angeklagte selbst angab (S 344), zur Tatzeit niemand anderem jene Schuhe, von denen die an den Tatorten identifizierten Abdrücke stammen (erörterte Tatortmappe ON 34, dort S 225 bis 227; siehe S 349), überlassen zu haben. Bei dieser Beweislage war ein ausdrückliches Eingehen auf jene Zeugenaussage, auf die sich die Beschwerde bezieht, nicht erforderlich.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas B*****:
Als Widerspruch entscheidender Tatsachen (Z 5) wird gerügt, das Erstgericht habe einerseits festgestellt, die unmittelbaren Täter hätten den von ihnen begangenen Einbruchsversuch bei der Firma K***** spätestens vor dem Einsteigen in das Gebäude verabredet, anderseits aber konstatiert, der Beschwerdeführer habe es spätestens während der Fahrt zum Tatort und während des dortigen Wartens im PKW zumindest ernstlich für möglich gehalten, daß seine Mitfahrer gewaltsam in ein Gebäude einbrechen und daraus etwas stehlen wollen. Dem Urteil haftet der behauptete Widerspruch jedoch in Wahrheit nicht an. Die Tatrichter stellten fest: "Auch diesen Einbruch hatten T***** und T***** spätestens vor dem Einsteigen in das Gebäude verabredet" (US 7). Damit beschreibt die bemängelte Urteilsfeststellung lediglich die Verabredung der unmittelbaren Täter zum Einsteigen in das Gebäude, also die am Tatort erfolgte Besprechung der Einzelheiten des Einbruchs, die der Beitragstäter (vorher) gar nicht erfaßt haben muß (s Leukauf-Steininger Komm3 § 12 RN 49).
Das Schöffengericht gründet den Vorsatz des Beschwerdeführers zum Beitrag bei diesem Einbruchsdiebstahlsversuch auf dessen Angaben vor der Gendarmerie, ihm sei klar gewesen, daß die beiden unmittelbaren Täter wiederum einen Einbruch planten (US 12). Das von der Tatsachenrüge (Z 5 a) dagegen ins Treffen geführte Argument, der von ihm selbst verwendete Ausdruck "Einbruch" sei in diesem Zusammenhang nur ganz allgemein im Sinn irgendeiner Straftat zu verstehen, vermag (als Versuch, diesen Begriff im Sinne der Beschwerdeausführungen umzudeuten) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser dem Urteil zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ebensowenig hervorzurufen, wie die rein spekulativen Erwägungen der Beschwerde, die unmittelbaren Täter hätten auch im Sinn haben können, bloß außerhalb des Betriebsgebäudes gelagerte Gegenstände zu stehlen.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren somit als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden gegen die vom Schöffengericht beschlossenen Widerrufe ist daher das zuständige Oberlandesgericht berufen (§§ 285 i; 494 a StPO).
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