13Os12/94•OGH 13Os12/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter B***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 3.Dezember 1993, GZ 32 Vr 2127/93-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter B***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 19.September 1993 in Linz gemeinsam mit dem auch noch wegen weiterer strafbarer Handlungen unter einem abgeurteilten Manfred M***** Verfügungsberechtigten des K***** durch Einsteigen in das Geschäft fremde bewegliche Sachen, nämlich Bekleidung, Spirituosen, Sportschuhe und Lebensmittel im Gesamtwert von ca. 15.000 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen hat.
Während das Urteil gegenüber Manfred M***** in Rechtskraft erwuchs, erhob Peter B***** eine auf die Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehrt.
Denn der Beschwerdeführer geht in seinem Rechtsmittel gar nicht von den (vor allem auch zur subjektiven Tatseite) getroffenen Feststellungen des Urteils aus, sondern bekämpft diese (unzulässig) überwiegend in der Form einer Schuldberufung. Soweit er in diesem Zusammenhang seine eigene Aussage und die seines Komplizen in der Hauptverhandlung hervorstreicht, wonach er keinerlei "Aufpasserdienste" geleistet habe, negiert er überdies, daß das Erstgericht diese Darstellungen ausdrücklich als unglaubwürdig beurteilt und dazu die (noch) anderslautenden Angaben der Täter vor der Polizei und von Zeugen (G*****, R***** und Z*****) verwertet hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285 d Abs. 1 StPO).
Über die außerdem vom Angeklagten erhobene Berufung hat demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.