OGH 14Os24/94

14Os24/94Tribunal Superior1 de mar. de 1994

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OGH 14Os24/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.März 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jaroslav S***** wegen des Verbrechens des versuchten Totschlags nach §§ 15, 76 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 1. Dezember 1993, GZ 15 Vr 395/93-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jaroslav S***** ua des Verbrechens des versuchten Totschlags nach §§ 15, 76 StGB schuldig erkannt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weil er sich am 14.April 1993 in Kittsee in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen ließ, den Josef H***** zu töten zu versuchen, indem er ihm ein spitzes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von mehr als 20 cm kräftig von oben her zwischen dem linken Schulterblatt und der Wirbelsäule in den Rücken stieß, wobei es zu einer Eröffnung des Brustraumes kam (US 6).

Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Den allein bestrittenen Tötungsvorsatz begründete das Erstgericht ua damit (US 7/8), daß der Angeklagte den Stich gegen den Körper seines Opfers mit großer Wucht von oben nach unten geführt und genau in einem Bereich gesetzt hat, in welchem tödliche Verletzungen zu erwarten waren. Es berief sich dabei auf das Gutachten des Gerichtsmediziners, wonach es einer beträchtlichen Angriffsintensität bedarf, um zwei Kleidungsschichten und die Haut zu durchstechen, und ein solcher Stich, der immerhin 7 cm tief in einen sensiblen Bereich eindrang, in der Regel zu tödlichen Verletzungen führt. Wäre es dem Angeklagten tatsächlich nur darum gegangen, dem Josef H***** eine - wenn auch schwere - Verletzung zuzufügen, so hätte er diesen Erfolg nach Ansicht der Tatrichter auch durch einen Stich gegen eine weniger problematische Körperregion oder durch einen Angriff anderer Art erreichen können.

Dagegen wendet die Beschwerde ein, es sei für eine derartige Schlußfolgerung vorauszusetzen, daß dem Angeklagten - und nicht dem gerichtsmedizinischen Sachverständigen - die Gefährlichkeit des Angriffes einsichtig ist. Insoweit habe sich das Erstgericht nur unzureichend (Z 5) mit den intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sei von einer durchschnittlichen Intelligenz ausgegangen (US 6), während nach dem in diesem Zusammenhang unerörtert gebliebenen Gutachten der beigezogenen Psychologin ein Intelligenzgrad im unteren Drittel seiner Altersgruppe vorliege.

Diesem Einwand zuwider ist die Lebensgefährlichkeit der beschriebenen Stichführung aber schon für jedermann leicht zu erkennen, beruht diese Einsicht doch auf allgemein menschlicher Erfahrung, die auch einfach strukturierten, ja selbst primitiven Menschen eigen ist, ohne daß hiefür irgendwelche besonderen medizinischen Kenntnisse notwendig wären. Das Erstgericht mußte sich daher bei seinen Schlußfolgerungen mit den Bekundungen der Sachverständigen Mag.Sch*****, wonach der Angeklagte nur unterdurchschnittlich begabt ist, nicht eigens auseinandersetzen und schloß mit Recht aus den äußeren Umständen der Tatausführung in Verbindung mit einer bereits einige Tage zuvor gegen Josef H***** ausgestoßenen Drohung mit dem Erschießen (US 5, 8), auf einen Tötungsvorsatz des Angeklagten.

Gegen diese entscheidende Tatsache ergeben sich nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) für den Obersten Gerichtshof auch keine (erheblichen) Bedenken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über seine Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers ist in § 390 a StPO begründet.

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