OGH 11Os16/94

11Os16/94Tribunal Superior1 de mar. de 1994

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OGH 11Os16/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eric P***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.Oktober 1993, GZ 2 d Vr 6356/93-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der Angeklagte wurde mit dem im Spruch bezeichneten Urteil des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 (zu ergänzen: Abs. 1 und) Abs. 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und meldete gegen dieses Urteil (fristgerecht) Nichtigkeitsbeschwerde sowie "Berufung wegen Schuld und Strafe" an, führte aber - ohne die anderen Rechtsmittel zurückzuziehen - allein die Berufung wegen Strafe aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war in Ermangelung der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe bei ihrer Anmeldung gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO, die Berufung "wegen Schuld" hingegen als unzulässig zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Über die Berufung, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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