OGH 10ObS54/94

10ObS54/94Tribunal Superior28 de fev. de 1994

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OGH 10ObS54/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Edeltraud Haselmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter N*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Mag.Dr.Hans Spohn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.September 1993, GZ 33 Rs 90/93-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.Dezember 1992, GZ 18 Cgs 47/91-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die im Urteil der ersten Instanz festgestellte und durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht berührte Tatsache zugrunde gelegt, daß der Kläger während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag als Bauhilfsarbeiter tätig war. Warum diese dem § 498 Abs 1 ZPO entsprechende Vorgangsweise des Berufungsgerichtes sein Urteil im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 leg cit nichtig machen soll, ist nicht zu ersehen.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).

Der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, ist nicht gesetzgemäß ausgeführt.

"Unrichtige Sachverhaltsfeststellung" zählt - abgesehen von einer hier jedoch nicht vorliegenden Aktenwidrigkeit - nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen.

Die Revision ist daher nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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