OGH 10ObS52/94

10ObS52/94Tribunal Superior28 de fev. de 1994

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OGH 10ObS52/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Edeltraud Haselmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei DDr. Johann H*****, Richter, ***** wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), 1080 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kostenübernahme für eine Gleitsichtbrille (Trifokalbrille), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. November 1993, GZ 12 Rs 87/93-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. März 1993, GZ 15 Cgs 738/92-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S nicht übersteige und daß die Revision nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur hier zu beurteilenden Rechtsfrage (Kostenübernahme für eine Gleitsichtbrille) nicht vorliege.

Der Kläger stützt seine Rechtsrüge allein auf die Überlegung, daß mit Rücksicht auf seinen Beruf die Notwendigkeit der Abdeckung aller Sichtbereiche gegeben sei und dieser beruflichen Notwendigkeit nur durch eine Trifokalbrille (Gleitsichtbrille) entsprochen werden könne. Damit geht die Rechtsrüge aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, verfügt der Kläger noch über eine ausreichende Restakkomodation, die ihn in die Lage versetzt, mit einer (von der Beklagten ohnedies bewilligten) Bifokalbrille sämtliche Sehbereiche, also den nahen, den mittleren und den fernen Bereich, ausreichend abzudecken. Die vom Kläger begehrte Feststellung, daß er aus beruflichen Gründen eine Trifokalbrille tragen müsse, konnte nicht getroffen werden. Der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO liegt nur dann vor, wenn - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - aufgezeigt wird, daß den Vorinstanzen bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Andernfalls kann eine rechtliche Überprüfung des Urteiles zweiter Instanz nicht vorgenommen werden; als Folge dessen hängt aber die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab.

Da der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, den Obersten Gerichtshof nicht bindet (§ 508 a Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG, vgl. Kuderna ASGG 241) und die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG nicht vorliegen, war die Revision des Klägers zurückzuweisen; dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO; 7 Ob 609/92 uva).

Kosten des Revisionsverfahrens wurden nicht verzeichnet.

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