3Nd502/94•OGH 3Nd502/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****-Bau GmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei Josef L***** KG, Baugesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Dartmann und Dr.Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 327.251,55 sA (4 Cg 251/93m des Landesgerichtes Linz) über den Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache vom Landesgericht Linz an das Landesgericht Wiener Neustadt zu delegieren, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Delegierungsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.
Begründung:
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den Klagsbetrag samt Nebengebühren mit folgendem Vorbringen:
Sie habe im Auftrag der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung, Fernmeldebauamt 2-Wien, den "Kabelkanal Mödling" hergestellt; dabei seien die Gleisanlagen der ÖBB im Bereich der Südbahn zu kreuzen gewesen; als von ihr beauftragte Subunternehmerin habe die beklagte Partei einen horizontalen Vortrieb (Pressung) unter den Südbahngeleisen derart mangelhaft vorgenommen, daß es zu Setzungen im Bereich der Geleise 1 und 2 der Südbahnstrecke gekommen und der Klagsbetrag als Sanierungsaufwand entstanden und von ihr an die ÖBB überwiesen worden sei. Trotz zugesagter Schad- und Klagloshaltung habe die beklagte Partei die Zahlung dieses Betrages an die klagende Partei abgelehnt.
Die beklagte Partei beantragte in der Klagebeantwortung Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt die behauptete Haftungszusage sowie die Höhe des Klagsanspruches.
In einem vorbereitenden Schriftsatz beantragte die klagende Partei die Vernehmung von vier in Wien wohnhaften Zeugen, ferner die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bauwesen; sie beantragte weiters in diesem Schriftsatz gemäß § 31 JN die Delegierung des Landesgerichtes Wiener Neustadt und verkündete überdies den ÖBB den Streit.
Die beklagte Partei trat dem Delegierungsantrag entgegen.
Das Landesgericht Linz befürwortete ihn.
Der Delegierungsantrag ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 JN nicht gerechtfertigt. Im Sprengel des vom Delegierungsantrag ausersehenen Gerichtshofes befindet sich lediglich die Örtlichkeit, an welcher durch angeblich mangelhafte Werkleistungen der beklagten Partei Schäden in Form des Sanierungsaufwandes entstanden, die allenfalls trotz zwischenzeitiger Behebung auch noch von einem Sachverständigen besichtigt werden müßten. Weder die Parteien noch die beantragten Zeugen wohnen im Sprengel dieses Gerichtshofes. Die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung liegt daher keineswegs auf der Hand. Dem Widerspruch der beklagten Partei, die auf der Wahrung ihres gesetzlichen Gerichtsstandes besteht, kommt somit hier ausschlaggebende Bedeutung zu (EFSlg 20.699; 18.442 ua).
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