13Os183/93•OGH 13Os183/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut L***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30.September 1993, GZ 12 Vr 971/93-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut L***** (1) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB sowie der Verbrechen (2) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB, (3) der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und (4) der teils vollendeten, teils versuchten Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 28.März 1993 in Graz Christina M*****
2. ) mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, und zwar dadurch, daß er sie an den Haaren riß, gegen eine Wand stieß und ihr mehrere Ohrfeigen versetzte, sie sodann in der Damentoilette eines Lokales einsperrte, ihr weitere Ohrfeigen versetzte und sie aufforderte, sich zu entkleiden, wobei er andeutete, er werde ihr den Spiegel im Gesicht zerschlagen, zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich dazu genötigt, seinen Penis in den Mund zu nehmen und mit ihm mehrmals einen Geschlechtsverkehr durchzuführen;
3. ) durch Drohung mit einer auffallenden Verunstaltung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei genötigt, indem er zu ihr sagte, er werde ihr "das Gesicht herrichten" bzw ein Türke werde kommen und ihr "das Gesicht herrichten", falls sie jemandem etwas erzählen bzw wenn sie zur Polizei gehen würde, und
4. ) durch gefährliche Drohung zu einer Handlung genötigt, die diese am Vermögen schädigte bzw. schädigen sollte, wobei er mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz handelte, indem er M***** aufforderte, sie solle ihm 5.000 S geben, wenn sie für "ein Jahr von ihm eine Ruhe haben wolle", wobei er tatsächlich kurz darauf 3.000 S erhielt.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.
Mit seiner Verfahrensrüge (Z 4) remonstriert der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrages auf Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweise dafür, daß die Aussagen der Zeugen (Michael K*****, Hanna P*****, Beate J***** und Christina M*****) "bezüglich der Lokalitäten im Lokal H***** nicht im Einklang sind und durch die objektiven Beweise der Inhalt der Aussage der Zeugin M***** erschüttert und objektiv widerlegbar sein wird" sowie, daß "die Mißhandlungen durch die Zeugen K*****, P***** und J***** jedenfalls teilweise bemerkt worden sein müßten, betreffend die örtliche Situation der WC-Anlagen, inbesondere des Damen-WCs".
Durch die Ablehnung der angebotenen Beweisaufnahme wurde aber der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt: daß aus der Durchführung eines Ortsaugenscheines keine Erkenntnisse über die Vorfälle in der verschlossenen Damentoilette gewonnen werden konnten, bedarf keiner weiteren Begründung. Welch andere wesentliche Tatumstände durch einen Lokalaugenschein hätten aufgeklärt werden können, ließ der Beweisantrag jedoch offen. Davon aber, daß die Zeugen neben den im Lokal erfolgten Mißhandlungen auch die Gesichtsverletzungen M***** hätten sehen müssen, ist das Schöffengericht ohnehin ausgegangen (US 14).
Eine präzise Frage des Verteidigers, welche Medikamente die Zeugin M***** einnehme, wurde nach dem ungerügt gebliebenen Protokoll über die mit Urteil abgeschlossene Hauptverhandlung an die genannte Zeugin nicht gestellt (S 229), sodaß der auf eine angebliche Nichtzulassung oder Beschränkung dieser Frage gegründeten weiteren Verfahrensrüge (Z 4) schon die formelle Voraussetzung fehlt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Aussage des Zeugen Insp.H***** in den Kreis seiner Überlegungen ausdrücklich miteinbezogen (US 13). Insoweit die Beschwerde die von den Tatrichtern daraus - in Verbindung mit anderen Beweisergebnissen - gezogenen Schlüsse als unrichtig kritisiert, bekämpft sie daher lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Die festgestellten Verletzungen des Tatopfers hinwieder finden in den Aussagen des Zeugen GI P***** (S 227) und der Polizeiärztin Dr.S***** (S 228 f) in Verbindung mit den Angaben des medizinischen Sachverständigen Dr.Z***** (S 230 f) hinreichend Deckung. Angesichts der dadurch objektivierten Verletzungen mußte sich das Erstgericht mit der Aussage des Zeugen Insp.P*****, der lediglich angegeben hatte, selbst keine Verletzungen gesehen zu haben, das Vorhandensein von Verletzungen aber auch nicht ausschloß (S 178), nicht näher auseinandersetzen.
Keine entscheidungswesentlichen Tatsachen betreffen die Beschwerdeeinwendungen, soweit sie sich gegen die Feststellung von weit vor der Tat des Angeklagten liegenden Aggressionshandlungen richten. Dazu kommt, daß die Beschwerde mit ihrer diesbezüglichen Argumentation abermals nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen sucht. Gleiches gilt für den Hinweis auf die von den Angaben der Zeugin M***** abweichenden Depositionen der Zeugen (S***** und P*****) über die Dauer des Aufenthaltes des Angeklagten und des Tatopfers in der Damentoilette, die vom Schöffengericht berücksichtigt, jedoch ebenso wie die Aussagen der Zeugen K***** und J***** insgesamt als unglaubwürdig (US 14 f), ja sogar als unwahr (US 15) und offensichtlich falsch (US 17) gewertet wurden.
Die sohin teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus folgt, daß dem Oberlandesgericht Graz die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zukommt (§ 285 i StPO).
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