OGH 14Os153/93(14Os154/93, 14Os155/93)

14Os153/93(14Os154/93, 14Os155/93)Tribunal Superior15 de fev. de 1994

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OGH 14Os153/93(14Os154/93, 14Os155/93)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Melitta Z***** und Ernst K***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Melitta Z***** und Ernst K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 1. Juli 1993, GZ 14 Vr 205/93-93, sowie über die Beschwerden des Angeklagten Ernst K***** gegen die Beschlüsse des Schöffensenatsvorsitzenden des Landesgerichtes St. Pölten vom 8. und 17. September 1993, GZ 14 Vr 205/93-109 und 112, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Den Beschwerden des Angeklagten Ernst K*****wird nicht Folge gegeben.

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil (das auch zwei weitere Angeklagte betrifft, die aber am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligt sind) wurden die Angeklagten Melitta Zund Ernst K- soweit für die Rechtsmittelentscheidung von Bedeutung - (zu A/I) des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG und (zu B) des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt und jeweils zu Freiheits-, Wertersatz- und Geldstrafen verurteilt.

Darnach haben sie im Zeitraum von Anfang September 1992 bis Ende Jänner 1993 gewerbsmäßig im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter bei zumindest 15 Schmuggelfahrten mittels PKW 56.400 Gramm Cannabis und 780 Gramm Kokain, Melitta Zdarüber hinaus (ohne daß Ernst Khievon Kenntnis hatte - US 13, 23) weitere 783 Gramm Kokain aus den Niederlanden nach Österreich eingeführt (A/I/1) und dabei dem Zollverfahren entzogen (B). Die gesamte, das 25fache des im § 12 Abs 1 SGG angeführten Quantums ausmachende Suchtgiftmenge (sohin 56.400 Gramm Cannabis und 1.563 Gramm Kokain) hat sodann Melitta Z*****allein in Wien und Amstetten in Verkehr gesetzt (A/I/2).

Hinsichtlich weiterer 33.600 Gramm Cannabis sowie 237 (Melitta Z*****) bzw. 1.020 (Ernst K*****) Gramm Kokain erging ein Freispruch.

Den Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Z 5, Melitta Zauch aus dem Grunde der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO. Den Strafausspruch fechten beide mit Berufung an. Ernst Khat zudem gegen zwei Urteilsberichtigungsbeschlüsse (vom 8. und 17. September 1993 - ON 109 und 112) Beschwerden erhoben.

Letztere sind nicht berechtigt, denn die in den Entscheidungsgründen (US 12) an vier Stellen vorgenommenen Berichtigungen der Berechnung der Suchtgiftmengen betrafen bloße Fehler bei der Übertragung des Tonbanddiktates (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 E 22 zu § 270) und tangierten nicht die im Spruch enthaltenen wesentlichen Punkte der Entscheidung (§ 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO). Ob ungeachtet der vorgenommenen Berichtigungen eine entscheidende Divergenz zwischen Spruch und Gründen besteht, ist im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen; desgleichen, ob die behauptete Unübersichtlichkeit, die durch die Beisetzung der beschlossenen Verbesserungen am Rande des Urteils entstanden sein soll, den Grad einer Undeutlichkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen erreicht. Daß die vorgenommenen Berichtigungen inhaltlich verfehlt wären, wird vom Angeklagten Ernst K*****jedenfalls nicht behauptet.

Die in Rede stehenden Beschwerden sind daher unbegründet, weshalb die Urteilsurschrift in der berichtigten Fassung der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden zugrunde zu legen war.

Die Nichtigkeitsbeschwerden sind indes nicht gerechtfertigt.

Zur Beschwerde der Angeklagten Melitta Z*****:

Die - für die Berechnung der eingeführten Suchtgiftmengen mitentscheidende - Feststellung (US 13), daß die Angeklagten zwischen Anfang September 1992 und Ende Jänner 1993 in unregelmäßigen Abständen zumindest 15 Suchtgiftbeschaffungsfahrten nach Amsterdam unternommen haben, gründete das Erstgericht auf die Angaben des Angeklagten Ernst Kvor der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich (ON 16/I S 143; US 13). Daß er diese Anzahl in der Folge bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung reduziert hat, wurde in den Entscheidungsgründen keineswegs übergangen, vielmehr haben die Tatrichter der Verantwortung des Angeklagten K, aber auch der Beschwerdeführerin selbst insoweit keinen Glauben geschenkt (US 18). Der behauptete formelle Begründungsmangel der Unvollständigkeit (Z 5) haftet dem Ersturteil somit nicht an.

Die gleichermaßen für die Mengenberechnung des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes unter dem Aspekt eines behaupteten Eigenkonsums bedeutsame (negative) Feststellung (US 10), daß die Beschwerdeführerin selbst kein Suchtgift konsumierte, hat das Erstgericht ausführlich begründet (US 19 bis 21). Die dagegen erhobenen Beschwerdeeinwendungen beschränken sich auf eine unzulässige Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung, was schon aus der Beschwerdeformulierung erhellt, daß das "ursprüngliche Ableugnen der Suchtgiftabhängigkeit durchaus auch als Schutzbehauptung aufgefaßt werden kann" (S 271/II).

Die bei der Angeklagten Z*****sichergestellten 5,7 Kilogramm an "harziger Masse" wurden bei der Mengenfeststellung nicht mitberücksichtigt, weil es sich dabei nicht um Suchtgift gehandelt hat (US 19). Der Einwand, daß die Beschwerdeführerin diese 5,7 Kilogramm bei der von ihr zugegebenen Importmenge von 10 Kilogramm (S 181 f/II) mitgerechnet hat und diese 5,7 Kilogramm von der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Gesamtmenge (von 56.400 Gramm) an Cannabis daher abzuziehen wären, versagt deshalb, weil die von ihrem Teilgeständnis umfaßte Menge von 10 Kilogramm keineswegs bei den Berechnungen des Erstgerichtes als feststehender Summand eingesetzt worden ist. Die Mengenberechnungen basieren vielmehr auf anderen zahlenmäßigen Grundlagen (nämlich den sichergestellten Aufzeichnungen), weshalb selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin bloß irrtümlich ein Geständnis über 10 Kilogramm "Cannabisharz" abgelegt haben sollte, die Kalkulation des Senates jedenfalls dadurch nicht in ihrem rechnerischen Ansatz berührt wird.

Die gewerbsmäßige Zielsetzung (§ 12 Abs 2 SGG) der Angeklagten hat das Erstgericht in erster Linie aus der Wiederholung der umfangreichen Importe und des daran anschließenden, über längere Zeit fortgesetzten Vertriebs der Suchtgifte erschlossen (US 11/12), und nur nebenbei in diesem Zusammenhang ihre Äußerung gegenüber dem Angeklagten K*****über ihre Zukunftspläne ("einmal etwas Seriöses zu beginnen") erwähnt. Ob sie von diesem dabei insofern mißverstanden worden ist, als sie als Grundlage dafür nicht ihre Einkünfte aus dem Suchtgifthandel, sondern aus ihrer prostitutionsmäßigen Tätigkeit als Begleithosteß gemeint hat (vgl ON 16/I S 151 mit S 186/II), kann bei dieser Argumentation als nebensächlich dahingestellt bleiben.

Auch die behauptete "Undeutlichkeit bzw. Unvollständigkeit" (Z 5) in Ansehung der bei den insgesamt 15 Schmuggelfahrten im einzelnen transportierten Suchtgiftmengen liegt nicht vor. Entscheidend ist nur, daß dabei insgesamt die im Schuldspruch angeführte Suchtgiftmenge eingeführt worden ist und daß dies technisch so möglich war, was von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten wird. Indem sie in diesem Zusammenhang auf ihre Verantwortung Bezug nimmt, daß selbst bei mehreren Fahrten wegen der Schwierigkeit der Suchtgiftbeschaffung in Amsterdam nur ein geringer Teil von ihnen erfolgreich verläuft (S 181 f/II), vernachlässigt sie, daß ihrer Verantwortung eben auch in diesem Punkte von den Tatrichtern kein Glauben geschenkt worden ist (US 14/15) und bekämpft solcherart abermals nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung.

Keine Undeutlichkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen (Z 5) hat der im Rahmen der kritischen Untersuchung einer der zur Grundlage der Mengenberechnung genommenen Aufstellungen (S 45/I) verwendete Ausdruck bewirkt, daß der dort zusätzlich aufscheinende Betrag von 800 S "möglicherweise" den geplanten Verkaufspreis zum Ausdruck bringen soll. Das Erstgericht hat vielmehr deutlich genug dargetan, daß es insoweit nur den (geringeren) Betrag von 411 S in Ansatz bringt und keinen Zweifel daran hegt, daß in dieser Notiz mengenmäßig eine reale Suchtgifttransaktion dokumentiert worden ist. Die dagegen vorgebrachten "äußersten Zweifel" gehen über den Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes, der nur formelle Begründungsmängel im Auge hat, hinaus.

Gleiches gilt auch in Ansehung weiterer Aufstellungen (S 73, 79, 114/I), von denen ohnedies nur eine (S 73/I) in die Berechnungen miteinbezogen worden ist (vgl US 19 oben). Die dagegen von der Beschwerdeführerin abermals aus einem Mißverständnis des verfahrensrechtlichen Begriffes einer Undeutlichkeit (Z 5) angemeldeten Bedenken vermögen den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen.

Ebensowenig trifft der Vorwurf der Undeutlichkeit auf die aus den Aufstellungen S 41, 43, 45, 51, 73, 81, 83, 115 und 133/I abgeleiteten Suchtgiftmengen (US 12, 19 ff) zu, denn das Erstgericht hat deutlich genug zum Ausdruck gebracht, daß es diese Mengen den Angeklagten Melitta Zund Ernst Kim Hinblick auf die angenommene Mittäterschaft gleichermaßen zur Last gelegt und nur in Ansehung der Kokaingesamtmenge von 1.563 Gramm insofern differenziert hat, als es den Angeklagten Ernst K*****bezüglich der Hälfte (783 Gramm Kokain) mangels Erweislichkeit der subjektiven Tatseite aus der Verantwortung entließ (US 23).

Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem restlichen Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5), vor allem aber in der Tatsachenrüge (Z 5a) selbst dagegen remonstriert, daß es sich bei den an Hand der sichergestellten Aufzeichnungen vorgenommenen Mengenberechnungen um rein willkürliche Annahmen handelte, ist ihr zwar zuzugeben, daß eine Einzelbetrachtung dieser Unterlagen gewisse beweismäßige Vorbehalte auslösen könnte, daß diese aber bei entsprechend kritischer Würdigung im Verein mit anderen Beweisergebnissen als Erkenntnisgrundlage durchaus geeignet sind, zumal das Erstgericht mit einsichtiger Begründung die Verantwortung der Angeklagten abgelehnt hat (US 22), daß diese Notizen bloß fingiert worden wären. Die demnach unter Berücksichtigung der vom Erstgericht herangezogenen zahlreichen anderen Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit vorgenommene Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten vermochte aber beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Zur Beschwerde des Angeklagten Ernst K*****:

Der behauptete Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Gründen in Ansehung der Suchtgiftmenge, deren Einfuhr dem Angeklagten Ernst K*****zum Vorwurf gemacht wird, liegt nicht vor. Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Berichtigung unterlaufener Schreibfehler (siehe die Erledigung der bezüglichen Beschwerden des Angeklagten) ergeben die in den Entscheidungsgründen festgestellten (US 12/13, 23) Einzelmengen in Summe genau die im Urteilsspruch angeführte Gesamtmenge.

Darüber, daß die Angeklagte Melitta Züber die sich aus den schriftlichen Aufzeichnungen abgeleiteten Suchtgiftmengen hinaus noch "zusätzlich" 7.000 Gramm Cannabisharz und 240 Gramm Kokain eingeführt hätte, findet sich im Urteil - dem Beschwerdevorbringen zuwider - keine Feststellung. In Ansehung der von dieser Angeklagten in der Hauptverhandlung zugegebenen Importmenge (S 181, 182/II) geht daher aus den Urteilsgründen eindeutig hervor, daß diese in den Mengenberechnungen an Hand der sichergestellten Aufzeichnungen mitberücksichtigt worden ist (vgl US 12 iVm S 41/I). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern dem Urteil eine Undeutlichkeit dahin anhaften sollte, daß dem Beschwerdeführer, dem - mit Ausnahme einer hier nicht interessierenden Teilmenge von 783 Gramm Kokain (US 13, 23) - Mittäterschaft zur Last liegt, eine der Angeklagten Zzugerechnete Sondermenge zu Unrecht angerechnet worden sein sollte.

Mit der Frage, ob den schriftlichen Aufzeichnungen mit Rücksicht auf darin enthaltene gleiche Mengenangaben nicht idente Suchtgifttransaktionen zugrunde liegen, hat sich das Erstgericht in ausreichendem Maße auseinandergesetzt (US 21/22) und aus diesem Grunde eine Reihe dieser Aufzeichnungen aus seinen Berechnungen auch ausgenommen (US 13).

Der beim Verkauf des Kokain erzielte durchschnittliche Erlös - als Grundlage der Wertersatzstrafe - wurde auf Grund der nach den Verfahrensergebnissen anzunehmenden Bandbreite (1.150 S bis 1.500 S/Gramm) zu Recht mit 1.350 S festgestellt (US 19), zumal eine Preisgestaltung, die diesen Durchschnittswert als unrealistisch erscheinen ließe, nicht hervorgekommen ist.

Mit der Behauptung schließlich, die Aufteilung des Wertersatzes auf die Angeklagten Melitta Zund Ernst Kim Verhältnis 2 : 1 entspreche nicht deren Tatanteilen, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht.

Somit waren die offenbar unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt.

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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