10ObS27/94•OGH 10ObS27/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar A.Peterlunger und Erich Reichelt in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R***** St*****, vertreten durch Dr.Brigitte Weiser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Rossauerlände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.August 1993, GZ 32 Rs 92/93-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.Dezember 1992, GZ 14 Cgs 54/92-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Soweit der Kläger rügt, daß von ihm beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden seien, macht er einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens geltend, der bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung war. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Mangel nicht vorliege. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneinte, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32, 3/115 ua).
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf dessen Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist darzulegen:
Der Kläger zieht die Feststellungen des Erstgerichtes über seine Tätigkeiten in den letzten 15 Jahren nicht in Zweifel. Danach liegen in dieser Zeit insgesamt 86 Versicherungsmonate. Davon war der Kläger 48 Monate in der Landwirtschaft seines Vaters in Jugoslawien gemeldet; während der restlichen 38 Monate war er in Österreich als Zimmerer und Bauhilfsarbeiter tätig. Selbst wenn er als Zimmerer einen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt hätte, könnten die Voraussetzungen des § 255 Abs 1 und 2 ASVG nicht gegeben sein, weil jedenfalls die Zeit, während der er als Landarbeiter in Jugoslawien unqualifiziert tätig war, überwiegt. Der Kläger ist daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Feststellungen über die genauen Tätigkeitsinhalte in den Verweisungsberufen waren nicht erforderlich. Die Anforderungen etwa im Verweisungsberuf eines Abräumers in Selbstbedienungsrestaurants, die sich weitgehend unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und deren Tätigkeitsinhalt allgemein bekannt ist, müssen als offenkundig im Sinne des § 269 ZPO gelten, so daß es weiterer Feststellungen hiezu nicht bedurfte (idS auch SSV-NF 5/69 ua). Da eine solche Tätigkeit zumeist unter Zuhilfenahme von Rollwagen ausgeübt wird, treten die Tragebelastungen, die der Kläger in der Revision unterstellt, nicht auf. Auch daß die Tätigkeit eines Verpackers in der Leichtindustrie grundsätzlich im Rahmen einer Fließband- oder Akkordarbeit verrichtet würde, trifft nicht zu. Im übrigen ist das Leistungskalkül des Klägers keineswegs extrem eingeschränkt, so daß ausgehend hievon noch zahlreiche Verweisungstätigkeiten in Betracht kommen; so könnte der Kläger etwa auch als Portier, Billeteur, Bürodiener und in ähnlichen Berufen tätig sein. Auch die allgemein bekannten Anforderungen dieser Tätigkeiten übersteigen das Leistungskalkül nicht. Dafür, daß der Anmarschweg zum Arbeitsplatz eingeschränkt wäre, ergibt sich aus dem Verfahren kein Anhaltspunkt. Daß von den Sachverständigen Arbeiten unter extremen Wetterbedingungen ausgeschlossen wurden, kann eine solche Einschränkung nicht bewirken.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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