10ObS20/94•OGH 10ObS20/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erich Reichelt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milutin M*****, Hausbesorger, ***** vertreten durch Dr. Gerd Hartung, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Oktober 1993, GZ 33 Rs 115/93-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Juni 1993, GZ 17 Cgs 11/93v-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf eine Invaliditätspension ab 1. Juni 1992 gerichtete Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen fest, daß der Kläger, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, am Stichtag 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben und in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag die gleiche Tätigkeit als Hausbesorger ausgeübt hat. Er ist infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes noch imstande, durch diese Hausbesorgertätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistg gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
Deshalb gelte der Kläger nicht als invalid iS des § 255 Abs 4 ASVG (aber auch nicht iS des Abs 3 leg cit).
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es verneinte die behauptete Mangelhaftigkeit, hatte keine Bedenken gegen die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung und teilte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.
In der Revision macht der Kläger Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben oder im klagestattgebenden Sinn abzuändern.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor. Ob der Kläger beim Stiegenwaschen (gleichzeitig) zwei gefüllte Wasserkübel mit einem (insgesamt) 15 kg übersteigenden Gewicht tragen kann, ist nicht entscheidungswesentlich. Nach den Feststellungen kann er jedenfalls Lasten bis 15 kg heben und tragen. Diese Leistungsfähigkeit reicht für das Naßaufwaschen der Stiegen aus, weil der Kläger pro Stockwerk nur einen - erfahrungsgemäß zehn Liter fassenden - Kübel mit Wasser benötigt und einen solchen nach den getroffenen Feststellungen oftmals pro Tag auch über sechs Stockwerke tragen kann.
Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Insoweit die Rechtsrüge nicht davon ausgeht, daß die Leistungsfähigkeit des Klägers für die Tätigkeit als Hausbesorger ausreicht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Die unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gerügte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.