12Os7/94•OGH 12Os7/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mehmet Ü***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs 1, 143 Satz 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15.November 1993, GZ 11 b Vr 322/93-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der am 1.August 1964 geborene türkische Staatsangehörige Mehmet Ü***** wurde der Verbrechen (1.) des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 (gemeint: Satz 1) zweiter Fall StGB und (2.) des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Janco D***** als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung anderen Bargeld, nämlich (1.) am 26. Oktober 1992 in Möllersdorf dem Anton K***** abzunötigen versucht, indem er mit dem Fluchtfahrzeug in Tatortnähe wartete, während Janco D***** mit einer Gaspistole mehrere Schüsse in Richtung des Tatopfers abgab, ihm die Gaspistole ansetzte und Geld forderte; (2.) am 8. Jänner 1993 in Hornstein der Brigitte St***** 12.404 S abgenötigt, indem er auch in diesem Fall mit dem Fluchtfahrzeug in Tatortnähe wartete, während Janco D***** der Überfallenen mit der Hand Schläge gegen Mund und Hals versetzte.
Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 5 und 10 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten (100, 101/III) Anträge auf Beischaffung des Aktes AZ 11 Hv 238/93 des Landesgerichtes Wiener Neustadt und Übertragung des darin nur im Stenogramm erliegenden Protokolls über die Hauptverhandlung vom 1.August 1993 in Langschrift, vermag damit allerdings die behauptete Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen nicht darzutun. Daß der hier wesentliche Belastungszeuge Janco D***** in dem antragsbezogenen Strafverfahren seine den dort Angeklagten Ilhami D***** ursprünglich belastenden Angaben in der Hauptverhandlung relativierte und D***** von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen wurde, fand nämlich ohnedies durch entsprechende Erörterung in der verfahrensgegenständlichen Hauptverhandlung den vom Angeklagten angestrebten unbestrittenen Eingang in die Entscheidungsgrundlagen (101 bis 103/III).
Der im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 10 a) unternommene Versuch, den Beweiswert des Zeugen D***** mit dem Hinweis auf seine Sprachkenntnisse bzw sein zeitliches Erinnerungsvermögen zu unwesentlichen Details betreffende, vermeintliche Ungreimtheiten seiner Angaben sowie aus der Sicht einer enttäuschten Hoffnung auf Geldzuwendungen während der Haft zu problematisieren, scheitert schon daran, daß die sicherheitsbehördliche Ausforschung des Angeklagten als Mittäter nach den Verfahrensergebnissen - der Beschwerdebehauptung zuwider - gar nicht durch von D***** erhobene Anschuldigungen initiiert wurde (97/III iVm 143 und 145 im Akt 11 a E Vr 840/93 des Landesgerichtes Wiener Neustadt).
Vollständigkeitshalber ist hinzuzufügen, daß das dem Wahrspruch zugrunde liegende Tatsachensubstrat der Tatbeteiligung des Angeklagten - isoliert betrachtet - eher in die Richtung seiner Beitragstäterschaft weist, dieser Umstand aber infolge der rechtlichen Gleichwertigkeit sämtlicher Täterschaftsformen nach § 12 StGB auf sich beruhen kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 2, 344 StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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