12Os6/94•OGH 12Os6/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22.Oktober 1993, GZ 20 n Vr 4150/93-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der am 28.August 1951 geborene Johann S***** wurde auf Grund des (einstimmigen) Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 30. März 1993 in Wien (seine Ehefrau) Karoline S***** durch Versetzen eines Stiches mit einem Küchenmesser in den Hals zu töten getrachtet hat.
Der dagegen allein aus § 345 Abs. 1 Z 10 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Angesichts der vom Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht unbestrittenen Modalitäten der - vom Opfer im Vorverfahren beschriebenen - Tatausführung (Messerstich gegen den Hals der im Bett liegende Ehefrau, die den Aggressionsakt des Angeklagten nur infolge Zusammentreffens atypisch günstiger Verletzungsdetails überlebte) und des damit übereinstimmenden Gutachtens des Sachverständigen Dr.Carl S*****, wonach aktiv gegen die (Hals)Region der Frau zugestochen wurde (S 181, 285), vermögen die in der Tatsachenrüge ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt Bedenken (geschweige denn solche erheblichen Gewichts) gegen die Richtigkeit der im Verdikt der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die mithin offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).
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