9ObA340/93•OGH 9ObA340/93
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Felix Joklik und Dr.Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm. Dr.Michael B*****, Entwicklungshelfer, ***** vertreten durch Dr.Gerhard O.Mory und Dr.Heinrich Schellhorn, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr.Helmut Salzbrunn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 175.400), infolge Rekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.September 1993, GZ 31 Ra 101/93-16, womit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird behoben und dem Berufungsgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Berufung aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Das Ersturteil wurde dem Kläger zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters am 14.Juni 1993 zugestellt. Die Berufungsfrist endete am Montag, den 12.Juli 1993. Die Berufung des Klägers langte am 14.Juli 1993 beim Erstgericht ein. Als Postaufgabedatum wurde dort der 13. Juli 1993 vermerkt; der Briefumschlag befindet sich nicht im Akt (§ 108 Abs 3 Geo).
Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück, weil es von einer Postaufgabe am 13.Juli 1993 ausging.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fortführung des Berufungsverfahrens aufzutragen.
Der Rekurs ist berechtigt.
Aus dem vom Rekurswerber vorgelegten Aufgabeschein des Postamtes 5027 Salzburg ergibt sich, daß am 12.Juli 1993 unter Aufgabenummer 549 eine eingeschriebene Briefsendung an das Arbeits- und Sozialgericht Wien aufgegeben wurde. Da das Briefkuvert, mit dem die Berufung übersandt wurde, nicht mehr vorliegt und der Poststempel auf dem Kuvert häufig schlecht leserlich ist, so daß ein Irrtum beim Festhalten des Aufgabedatums am Eingangsvermerk nicht auszuschließen ist, geht der erkennende Senat davon aus, daß die Berufung, wie vom Rekurswerber behauptet und bescheinigt, tatsächlich bereits am 12. Juli 1993 zur Post gegeben wurde (hiefür spricht im übrigen auch das Datum der Bankbestätigung über die Überweisung der Pauschalgebühr).
Da die Berufungsfrist am 12.Juli 1993 noch nicht abgelaufen war, wurde die Berufung rechtzeitig erhoben.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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