12Os166/93•OGH 12Os166/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Rouschal und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ali Ekber S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht St.Pölten vom 28.September 1993, GZ 24 Vr 138/93-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der am 15.September 1955 geborene Ali Ekber S***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 29.April 1992 in St.Pölten Keziban K***** durch elf Stiche gegen verschiedene Körperteile und Zufügen von zwei Schnittverletzungen vorsätzlich getötet.
Die von ihm dagegen aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 345 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, ein serologisches Gutachten darüber einzuholen, daß auf Grund des Blutverwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und der Keziban K***** beider Blut die gleichen Allelekombinationen aufweisen würden, und deshalb das auf den Kleidungsstücken des Angeklagten gefundene Blut auch von ihm selbst stammen könnte, in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert.
Denn abgesehen davon, daß der Beweisantrag den im Gutachten des Instituts für Gerichtliche Medizin der Universität Wien hervorgehobenen geschlechtsspezifischen Merkmalen der untersuchten Blutproben nicht Rechnung trägt (siehe I/213 f), ist der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses durchaus beizutreten, wonach es der Einholung des begehrten Gutachtens schon deshalb nicht bedurfte, weil nach der bereits vorhandenen Expertise das auf den sichergestellten Kleidungsstücken des Angeklagten vorhandene Blut (ohnehin) nicht mit Sicherheit vom Mordopfer stammen muß. Folgt doch daraus, daß auch ein im Sinne des Beweisthemas positives Gutachten vom Ansatz her nicht geeignet sein konnte, die Beweissituation zugunsten des Beschwerdeführers zu ändern.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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