12Os135/93•OGH 12Os135/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 1.Juni 1993, GZ 2 b Vr 763/91-299, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Gerhard S***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der am 13.März 1975 geborene Jugendliche Gerhard S***** wurde (neben anderen, überwiegend gleichfalls jugendlichen Angeklagten) des Verbrechens des teils vollendeten (A I 3), teils versuchten (B) Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 15 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Micheal S*****, den gesondert verfolgten Erwachsenen Michael F***** und Manfred W***** sowie weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern mit Gewalt gegen eine Person bzw durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung (A I 3) Ende April oder Anfang Mai 1991 weggenommen, indem F***** gemäß der vorausgegangenen Täterabsprache eine unbekannte Frau mit der Schulter heftig niederstieß und ihre eine Handtasche mit Schlüsseln sowie 40 S Bargeld entriß, während die übrigen Tatbeteiligten als Aufpasser fungierten bzw in unmittelbarer Nähe abwarteten, und (B) Ende April oder Anfang Mai 1991 abzunötigen versucht, indem F***** und einer der unbekannten Mittäter einen unausgeforscht gebliebenen Mann niederstießen, ihm mit den Fäusten ins Gesicht schlugen und das zuletzt liegende Tatopfer nach Bargeld durchsuchten, während die übrigen als Aufpasser fungierten bzw sich in unmittelbarer Nähe bereithielten, wobei Gerhard S***** in beiden Fällen durch seine Anwesenheit am Tatort auch allenfalls erforderliche Hilfestellung signalisierte (203/V).
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** geht fehl.
Der die Mängelrüge (Z 5) einleitende Einwand der Nichterörterung der Angaben der Mitangeklagten Stefan A*****, Oliver B*****, Wolfgang G*****, Hans H*****, Alfred P*****, Gerald Sch*****, Thomas S*****, Franz W***** und Andreas Z***** sowie der Zeugen Michael F*****, Susanne B*****, Andreas K***** und Karl W***** über keine oder nur vage persönliche Kontakte zu Gerhard S*****, vermag die behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe zur Feststellung einer den Tathandlungen vorausgegangenen Täterabsprache in keinem Punkt aufzuzeigen. Handelt es sich dabei doch - mit Ausnahme des Michael F***** - durchwegs um Personen, die an keiner der beiden hier in Rede stehenden Raubtaten beteiligt waren, weshalb die Frage, ob und inwieweit persönliche Kontakte zu dem Angeklagten S***** zur Förderung allfälliger Absprachen mit ihm geeignet waren, als im Umfang der ihn betreffenden Schuldsprüche nicht entscheidend auf sich beruhen konnte. Hinsichtlich Michael F***** hinwieder übergeht die Beschwerde jene Urteilspassagen, die ohnedies eine hinreichend einläßliche Beurteilung des Beweiswertes der von diesem Zeugen in der Hauptverhandlung verdeutlichten Entlastungstendenzen zum Gegenstand haben (195, 197/V). Da sich das Erstgericht auch mit der eine dolose Tatbeteiligung leugnenden Verantwortung des Angeklagten S***** in Richtung einer jeweils bloß zufälligen Anwesenheit am Tatort auseinandergesetzt und gestützt auf die sicherheitsbehördlichen Angaben der Komplizen S***** (397/I) und F***** (53, 55/I) als bloße Schutzbehauptung abgelehnt hat (193, 195/V), erschöpft sich der Beschwerdeversuch einer für den Angeklagten günstigeren Aufwertung der behaupteten Tatversion in einer (hier) unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Die in der Bejahung einer Täterabsprache ausdrückliche Fundierung der bekämpften Schuldsprüche mit den letztbezeichneten Verfahrensergebnissen übergeht die Beschwerde aber auch, soweit sie diesen Punkt betreffend eine unzureichende oder (überhaupt) fehlende Urteilsbegründung geltend macht.
Soweit sich die Mängelrüge dagegen wendet, daß die Tatdarstellungen des Mitangeklagten Michael S***** vom Erstgericht als widersprüchlich und infolge Teilwiderrufs schwankend beurteilt wurden, ist sie auf die - vorausgegangene Angaben berichtigende - Vernehmungspassage S. 397/I zu verweisen, die nach der ursprünglichen Faktenbezifferung "zu Faktum 3" - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - im Sinn der tatrichterlichen Erwägungen eindeutig das später mit Faktum 8 bezeichnete Urteilsfaktum I A 3 betrifft (389/I).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) beschränkt sich auf eine teilweise Wiederholung bereits erörterter Beschwerdeargumente und vermag damit auch keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichtes, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies umso weniger, als dem Akteinhalt Verfahrensergebnisse zu entnehmen sind, die über den Urteilsrahmen hinaus eine Anfälligkeit des Beschwerdeführers für dolose Raubbeteiligung andeuten (413/I, 288/III iVm 285 und 305/II).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermißt tatrichterliche Feststellungen zu den subjektiven Komponenten der Mittäterschaft des Angeklagten S***** an den ihm angelasteten Raubtaten, übergeht damit die im relevierten Zusammenhang eindeutigen Urteilspassagen (181, 193 ff, 203/V) und bringt solcherart den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die sohin teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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