OGH 13Os186/93

13Os186/93Tribunal Superior26 de jan. de 1994

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OGH 13Os186/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.1994

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Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leo C***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 1.September 1993, GZ 38 Vr 53/93-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in den Schuldsprüchen zu Punkt 1. wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB, zu Punkt 2. wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Leo C***** wurde mit dem angefochtenen Urteil der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB (1.) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB (2.) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (3.) schuldig erkannt.

Die auf § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die sich nur gegen die Schuldsprüche zu 1. und 2. wendet, ist berechtigt.

Dem Angeklagten wird mit diesen Schuldsprüchen angelastet, am 10.Juni 1991 Franziska P***** mit Gewalt festgehalten, auf den Beifahrersitz (eines PKW) gedrückt, ausgezogen und durch die Drohung, falls sie sich nicht freiwillig ausziehe, werde er ihr ein paar reißen, zur Duldung des Beischlafes (1.) sowie durch die Äußerung, falls sie Anzeige erstatte, werde er sie umbringen, zur Unterlassung der Anzeigeerstattung genötigt zu haben (2.).

Dazu stellte das Schöffengericht fest, Franziska P***** habe am 9. Juni 1991 gemeinsam mit ihrer Freundin Claudia H***** das Gasthaus K***** in I***** besucht, wo sich auch der Angeklagte und Andreas P***** aufgehalten haben. Nach Mitternacht hätten sich die beiden jeweils angeboten, Franziska P***** nach Hause zu bringen, sie habe sich für den Angeklagten entschieden, weil dieser ihr schon lange bekannt gewesen sei und P***** dazu hätte einen Umweg machen müssen. Während der Fahrt sei der Angeklagte jedoch in ein Waldstück abgebogen, wo es zu der dem Angeklagten angelasteten Vergewaltigung gekommen sei. Unmittelbar vor ihrer Heimkehr in das Mädchenwohnheim, soll Franziska P***** vom Angeklagten noch durch Todesdrohung zur Unterlassung der Anzeige verhalten worden sein.

Das Erstgericht ging davon aus, daß Franziska P***** die Anzeige erst am 19.Oktober 1992 erstattet habe, weil sie zur (vom Schöffengericht festgestellten) Tatzeit noch nicht ganz sechzehn Jahre alt gewesen, in ihrer Intimsphäre gedemütigt war und die Schilderung einer erniedrigenden Vergewaltigungstat für eine in einem Mädchenheim in Erziehung befindliche Person vor Sicherheitsbehörde und Gericht nicht angenehm gewesen wäre. Lange Zeit später habe sie ihrer Freundin (und Begleiterin in der Nacht vom 9. zum 10.Juni 1991) davon erzählt. Durch deren Mitteilung, sie habe mit dem Angeklagten ein ähnliches Erlebnis gehabt, dieser sei jedoch im deswegen durchgeführten Verfahren freigesprochen worden, und die anschließende Beratung durch einen Rechtsanwalt sei P***** bestärkt worden, erst etwa ein Jahr und vier Monate nachher Anzeige zu erstatten (US 6, 7).

Das Erstgericht nahm ferner als erwiesen an, daß in der fraglichen Nacht Andreas P***** zweimal im Mädchenheim angerufen und erklärt hatte, er habe Franziska P***** in jenem Gastlokal kennengelernt, sein Arbeitskollege habe sie um 23 Uhr heimgebracht (US 8).

Der Angeklagte hat im gesamten Verfahren bestritten, zur fraglichen Zeit im betreffenden Gasthaus gewesen zu sein und die Aussagen der Zeugen P***** und H***** als Reaktion auf die nicht erfolgte Verurteilung wegen des von Claudia H***** angezeigten Vorfalles bezeichnet.

In der Hauptverhandlung beantragte sein Verteidiger die Vernehmung des Zeugen Andreas P***** (unter Angabe von dessen Anschrift) zum Beweis dafür, daß es am 10.Juni 1991 im Lokal "K*****" in Salzburg zu keinem Treffen bzw Beisammensein zwischen Franziska P*****, Claudia H*****, Andreas P***** und ihm gekommen ist (S 211).

Dieser Beweisantrag wurde vom Schöffengericht mit der Begründung zurückgewiesen, es handle sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, weil der Zeuge Andreas P***** zum gegenständlichen Vorfall der Vergewaltigung keine Angaben machen könne (S 212).

Durch die Unterlassung der beantragten Beweisaufnahme wurden die Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt. Wird erwiesen, daß sich der Angeklagte in der Nacht vom 9. zum 10.Juni 1991 nicht im Lokal "K*****" aufgehalten hat, wird wesentlichen Feststellungen des Tatgerichtes, von denen es bei seiner Schuldentscheidung ausgegangen ist, der Boden entzogen. Die Durchführung dieses Beweises ist deswegen entscheidungsrelevant, weil nach der sich bisher bietenden Beweislage von einer Aussage des beantragten Zeugen (insbesondere in dem vom Angeklagten erwarteten Sinn) die Erwägungen des Schöffengerichtes zur Schuldentscheidung betroffen sind.

Im zu erneuernden Verfahren wird daher die Entscheidung unter Einbeziehung des beantragten Beweismittels zu ergehen haben. Damit zeigt sich aber, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, weshalb schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO).

Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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