OGH 7Ob1658/93

7Ob1658/93Tribunal Superior19 de jan. de 1994

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OGH 7Ob1658/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Bauunternehmung S***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Rainer Kurbos, Rechtsanwalt in Graz, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei E*****-GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Heinz Knoflach und Dr.Eckart Söllner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert S 9,000.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 22.10.1993, GZ 2a R 570/93-7, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der gefährdeten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die in der Entscheidung 1 Ob 607/89 vertretene, von der Lehre (vgl. Koch in ÖBA 1990, 303, und Dullinger in JBl 1990, 179) kritisierte Rechtsansicht ist vereinzelt geblieben. Sie erscheint durch die neuere Rechtsprechung (vgl ÖBA 1992, 167, und ÖBA 1992, 573) überholt. Aber auch die genannte Entscheidung hebt hervor, daß es ausschließlich auf den Text der Garantieurkunde (Haftbrief) und dessen Auslegung ankomme. Fehlen weitere Anforderungen im Garantietext, muß davon ausgegangen werden, daß durch die Zahlungsaufforderung vom Begünstigten zum Ausdruck gebracht wird, er sei der Auffassung, der Garantiefall sei durch Nichterfüllung der besicherten Forderung eingetreten. Der Grundsatz der formellen Garantiestrenge wurde im vorliegenden Fall gewahrt. Eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie ist nicht evident. Im übrigen liegt anders als im Fall der Entscheidung 1 Ob 607/89 nicht eine Leistungsklage vor, sondern ein Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung.

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