OGH 10ObS256/93

10ObS256/93Tribunal Superior18 de jan. de 1994

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OGH 10ObS256/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz Paul (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anita A*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Andreas Schöppl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 1993, GZ 13 Rs 3/93-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12. Oktober 1992, GZ 20 Cgs 52/92f-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Ob die Klägerin auf die Tätigkeiten einer Telefonistin und Postabfertigerin verwiesen werden könne, mag dahingestellt bleiben, weil andere Verweisungsberufe in Frage kommen und grundsätzlich das Vorhandensein eines Verweisungsberufes hinreicht.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Erlangung der Invaliditätspension nach dem für sie in Betracht kommenden § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, weil sie - ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül - auf die Tätigkeit einer Verpackungsarbeiterin oder einer Adjustiererin verwiesen werden kann, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Die Anforderungen in diesen Verweisungsberufen wurden vom Erstgericht festgestellt; das Berufungsgericht übernahm diese Feststellungen unter Hinweis auf deren Offenkundigkeit (vgl. SSV-NF 5/96) und schränkte die zumutbaren Verpackungsarbeiten auf kleinere Werkstücke ein, weil die körperlichen Belastungen der Klägerin über mittelschwere Arbeiten nicht hinausgehen dürfen und die Klägerin in ihrer Berufung damit argumentiert hatte, daß sie Pakete von 15 bis 20 kg nicht mehr herstellen könne. Bei diesem Sachverhalt brauchte auch nicht mehr geprüft zu werden, ob die Klägerin mit Rücksicht auf den geforderten Haltungswechsel von der Tätigkeit einer Kassierin ausgeschlossen wäre.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.

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