OGH 10ObS5/94

10ObS5/94Tribunal Superior18 de jan. de 1994

Abrir fonte

Texto completo

OGH 10ObS5/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinz Paul (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Süleyman G*****, vertreten durch Dr.Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. September 1993, GZ 32 Rs 114/93-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. März 1993, GZ 7 Cgs 108/92-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf eine Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab.

Es stellte fest, daß der am 15.1.1955 geborene Kläger nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war. Infolge seines seit der Antragstellung (16.12.1991) bestehenden körperlichen Zustandes, insbesondere einer koronaren Herzkrankheit nach (zwei im Mai und Juni 1988 erlittenen) Herzinfarkt(en) mit minimaler Belastbarkeit, kann er noch leichte Arbeiten im Sitzen ohne ständigen besonderen Zeitdruck während der normalen Arbeitszeit leisten und den Arbeitsplatz zumindest im städtischen Bereich erreichen. Diese Leistungsfähigkeit reicht für mehrere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefragte Verweisungstätigkeiten aus. Wegen dieser Verweisungsmöglichkeit sei der Kläger nicht invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG.

In der Berufung führte der Kläger im wesentlichen aus, er könne deshalb nicht einmal die Hälfte der Leistungen von gesunden Personen erbringen, weil er bereits zwei Herzinfarkte erlitten habe und es notorisch sei, daß solche Personen jederzeit einen dritten Herzinfarkt erleiden können, der unbedingt tödlich wäre. Es sei auch notorisch, daß jede Berufsausübung infarktfordernd sei. Dies sei von den ärztlichen Sachverständigen, die den Kläger noch für arbeitsfähig hielten, übersehen worden. Richtigerweise wäre festzustellen gewesen, daß eine weitere Beschäftigung des Klägers nach dem zweiten Herzinfarkt zwingend zum dritten und (tödlichen) letzten Herzinfarkt führen müsse. Deshalb sei der Kläger schon seit dem zweiten Herzinfarkt invalid.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.

Es hatte gegen die erstgerichtlichen Feststellungen keine Bedenken. Daß nach zwei Herzinfarkten die Möglichkeit eines dritten bestehe, sei zwar richtig, schließe aber die Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht aus.

In der Revision, die von der Beklagten nicht beantwortet wurde, beantragt der Kläger, das Berufungsurteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Unter dem einzigen benannten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt der Kläger im wesentlichen aus, das Berufungsgericht habe die notorische Tatsache nicht berücksichtigt, daß ein Mensch einen dritten Herzinfarkt nicht überlebe und ihn daher auf Tätigkeiten verwiesen, die seinen Tod herbeiführen würden.

Damit versucht der Revisionswerber zunächst, die Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen zu bekämpfen, daß er mit dem seit der Antragstellung bestehenden Gesundheitszustand, also insbesondere auch trotz der 1988 erlittenen Herzinfarkte und der koronaren Herzkrankheit, noch zu mehreren Verweisungstätigkeiten imstande ist. Diese hinsichtlich des Ausmaßes der Arbeitsfähigkeit auf den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen beruhende Feststellung ist unter Bedachtnahme auf den diesen Sachverständigen erteilten Auftrag, Befund und Gutachten über die Leiden des Klägers und die sich daraus ergebenden Einschränkungen seiner Fähigkeit zur Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit zu erstatten, dahin zu verstehen, daß der Kläger die Verweisungstätigkeiten trotz seines verminderten Gesundheitszustandes und ohne die Gefahr, diesen weiter zu verschlechtern, ausüben kann. Damit ist auch festgestellt, daß die Ausübung der dem Gesundheitszustand des Klägers entsprechenden leichten beruflichen Tätigkeiten auch nicht den von ihm befürchteten dritten Herzinfarkt herbeiführen wird.

Da unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehören, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, diese Akte der Tatsacheninstanzen zu überprüfen und auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen weiter einzugehen.

Das Revisionsgericht hat vielmehr vom festgestellten Sachverhalt auszugehen. Nach dieser Tatsachengrundlage gilt der Kläger aber nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG, weil er trotz seines - allerdings sehr eingeschränkten - Gesundheitszustandes noch imstande ist, mehrere auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und ihm zumutbare leichte Verweisungstätigkeiten ohne Gefährdung seiner Gesundheit auszuüben und dadurch das in der zitierten Gesetzesstelle genannte Entgelt zu erwerben.

Insoweit die Rechtsrüge nicht von der dargelegten Tatsachengrundlage ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.