OGH 15Os169/93(15Os180/93)

15Os169/93(15Os180/93)Tribunal Superior23 de dez. de 1993

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OGH 15Os169/93(15Os180/93)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.1993

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Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Amir Massud M***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.Juli 1993, GZ 5 a Vr 155595/92-32, sowie über die Beschwerde des genannten Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Beschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu II und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

II. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

III. Der Widerrufsbeschluß wird aufgehoben.

IV. Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf die zu Punkt I und III getroffenen Entscheidungen verwiesen.

V. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die den erfolglosen Teil der Nichtigkeitsbeschwerde betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Amir Massud M***** der Vergehen (zu I a) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, (zu I b) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und (zu II) der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

(zu I) am 23.Oktober 1992 Peter K*****

(a) durch Hochziehen seines Körpers an der um den Hals gebundenen Krawatte und durch die Äußerung: "Gib a Ruh oder muß ich dich auf deiner Krawatte aufhängen", gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;

(b) durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht, wodurch dieser einen Bluterguß am Nasenrücken, sowie durch festes Zusammenpressen seiner Hoden, wodurch er starke Schmerzen erlitt, am Körper verletzt und

(II) am 14.November 1992 Sonja L***** mit seinem PKW dadurch, daß er sie zweimal nach links gegen die Leitplanke abdrängte, zur Vermeidung eines Verkehrsunfalles zu jähem Abbremsen genötigt.

Der Angeklagte wurde hiefür nach § 105 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt; gleichzeitig wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB (iVm § 494 a Abs 1 Z 4 StPO) die bedingte Nachsicht der im Verfahren 5 e EVr 3181/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über den Angeklagten verhängten sechseinhalbmonatigen Freiheitsstrafe widerrufen.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung richtet, Berechtigung zu; im übrigen ist sie jedoch teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

In seiner Mängelrüge (Z 5) unternimmt der Beschwerdeführer zunächst den Versuch, die Feststellungen des Erstgerichtes zu den Schuldsprüchen wegen gefährlicher Drohung (I a) und wegen Körperverletzung (I b) unter Hinweis auf die in anderem Zusammenhang für unglaubwürdig erachtete Aussage der Zeugin Katja P***** in Zweifel zu ziehen, womit er jedoch nur in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft. Darüber hinaus erblickt er in der Nichtbeachtung der Aussage jener Zeugen, die weder die Drohung des Angeklagten noch Schmerzensschreie K*****s wahrgenommen haben, einen formalen Begründungsmangel; dies indes zu Unrecht.

Das Erstgericht hat nämlich die Aussagen all dieser Zeugen in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen und insbesondere den vom Angeklagten namhaft gemachten Entlastungszeugen mit ausführlicher und lebensnaher Begründung die Eignung versagt, die Aussage des Tatopfers, auf die es die in der Beschwerde kritisierten Konstatierungen in erster Linie stützte, zu widerlegen (US 9-13). Daß es in diesem Zusammenhang die Darstellung Ks - durch andere Beweisergebnisse - in vielen Punkten bestätigt sah, ist der Beschwerdeauffassung entgegen durchaus aktengetreu, wird doch etwa der von K behauptete Schlag ins Gesicht nicht nur von Katja P***** - deren Alkoholisierung das Schöffengericht im übrigen berücksichtigt hatte -, sondern auch von den Zeugen K***** (S 228) und M***** (S 226) und die dadurch entstandene Verletzung K*****s sowohl durch die erhebenden Polizeibeamten (S 21) wie auch durch das polizeiärztliche Attest (S 55) bestätigt.

Damit aber, daß - wie die Beschwerde behauptet - keiner der Zeugen den von K***** (vor der Polizei: S 27) behaupteten Schmerzensschrei wahrgenommen hat, mußte sich das Schöffengericht schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil zu dieser Frage die Zeugen gar nicht vernommen worden sind. Im übrigen betrifft dieser Umstand keine entscheidungswesentliche Tatsache: Denn abgesehen davon, daß sich auch dann, wenn K***** nicht geschrieen haben sollte, für den Angeklagten nichts gewinnen ließe, kann es auf sich beruhen, ob dem durch das Zusammenpressen der Hoden verursachten Schmerz der Grad einer Gesundheitsschädigung iS des § 83 Abs 1 StGB zukommt. Der Schuldspruch nach dieser Gesetzesstelle ist nämlich bereits durch die vorsätzliche Zufügung eines Blutergusses am Nasenrücken durch einen Schlag ins Gesicht begründet; ob der Beschwerdeführer den Zeugen K***** darüber hinaus (auch) durch das Zusammenpressen der Hoden (leicht) verletzt hat, ist bei der gegebenen Fallkonstellation deshalb unbeachtlich, weil die ihrer Art nach gegen verschiedene Körperregionen gerichteten Tätlichkeiten sich nur als sukzessive Verwirklichung eines einheitlichen Willensentschlusses, nämlich K***** (leicht) zu verletzen, darstellen. Erfüllen aber die einzelnen, zeitlich zusammenhängenden Teilakte jeder für sich den Tatbestand desselben Deliktes, dann bilden sie - materiellrechtlich - in ihrer Gesamtheit nur eine einzige Straftat.

Das hat in prozessualer Hinsicht zur Folge, daß der Wegfall eines Teilaktes dann nicht zum Freispruch führen kann, wenn der verpönte Erfolg durch wenigstens einen der anderen Teilakte des einheitlichen Geschehens herbeigeführt wurde. Gerade das trifft vorliegend in bezug auf die Körperverletzung an K***** zu, woraus folgt, daß der reklamierte Begründungsmangel weder für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz noch für den anzuwendenden Strafsatz von Relevanz ist.

Die Beschwerdeausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a), in der lediglich auf die vom Schöffengericht zwar nicht übernommenen, jedoch eingehend und mängelfrei erörterten Aussagen der vom Angeklagten geführten Entlastungszeugen verwiesen wird, sind nicht geeignet, aktenkundige Umstände aufzuzeigen, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung ergeben.

In seiner nur das Vergehen der Körperverletzung betreffenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) remonstriert der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung einer Hautabschürfung als tatbildmäßigen Verletzungserfolg, entfernt sich damit aber vom Urteilssachverhalt, demzufolge er K***** einen Bluterguß am Nasenrücken zugefügt hat (US 8 iVm US 3), womit er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund erneut nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung bringt.

Im Recht allerdings ist der Beschwerdeführer mit seiner Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch II des Urteilssatzes: Denn die Urteilskonstatierung, der Angeklagte habe am 14.November 1992 Sonja L***** im Straßenverkehr mit seinem PKW zweimal so abgedrängt, daß diese zur Vermeidung eines Verkehrsunfalles zum jähen Abbremsen (einer Notbremsung) genötigt war (US 3; 9, 17), findet in den Angaben dieser Zeugin in der Hauptverhandlung (AS 233: "Ich habe ein bißchen abgebremst") und vor der Polizei (AS 113) keine Deckung und ist überdies mit den Angaben der Zeugin Dagmar K***** in der Hauptverhandlung, wonach der Angeklagte nach links gedrängt, dann "aber abgebremst und erst wieder rechts geblieben ist" (S 238), nicht in Einklang zu bringen.

Da das Schöffengericht diesen Schuldspruch ausschließlich auf die "übereinstimmenden Aussagen" dieser Zeuginnen stützt (US 13; vgl allerdings deren Angaben in der Anzeige S 110), erweist sich die entscheidungswesentliche Feststellung, der Angeklagte habe L***** zu einer Notbremsung gezwungen, als unzureichend begründet. Insoweit haftet dem Ausspruch über eine entscheidende Tatsache der geltend gemachte Begründungsmangel an, weshalb die Anordnung der Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz unvermeidlich ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit, soweit sie die Schuldsprüche zu I betrifft, gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. In Ansehung des Schuldspruchs zu II war ihr hingegen (gleichfalls) bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben, dieser Schuldspruch und demzufolge auch der Strafausspruch sowie der Widerrufsbeschluß aufzuheben und die Verfahrenserneuerung im Umfange der Aufhebung anzuordnen (§ 285 e StPO).

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf die auch den Strafausspruch erfassende kassatorische Entscheidung verwiesen.

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