OGH 9ObA275/93

9ObA275/93Tribunal Superior22 de dez. de 1993

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OGH 9ObA275/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Alfred Schätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Paula B*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei C*****, HandelsgesmbH, ***** vertreten durch Dr.Rainer Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen 43.580 S brutto sA, infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Juni 1993, GZ 12 Ra 21/93-19, womit infolge Berufung der Klägerin das Endurteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.Dezember 1992, GZ 18 Cga 106/92-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

1. Zum Anspruch auf frühere Einstufung in die Beschäftigungsgruppe

III:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen änderte sich nach dem Ausscheiden des bisherigen Leiters der Warenübernahme Ende August 1990 an der Tätigkeit der Klägerin nichts. Im Hinblick auf den Übergang zur zentralen Warenzuteilung ab dem Jahre 1990 beschränkte sich die Aufgabe der Warenübernahme auf die Kontrolle der Lieferungen und die Zuteilung der Waren an die einzelnen Abteilungen. Diese Aufgabe wurde und wird von sämtlichen Mitarbeitern der Warenübernahme in gleicher Weise ausgeführt, ohne daß es qualitative Unterschiede gäbe. Die Dienstnehmer der Warenübernahme sind der Kaufhausleitung direkt unterstellt. Die Klägerin war vor ihrer Bestellung zur Leiterin der Warenübernahme gegenüber den anderen Dienstnehmern nicht weisungsberechtigt; auch mit ihrer Bestellung zur Leiterin am 1.Oktober 1991 wurden ihr keine Weisungsbefugnisse übertragen. Daß für die Zeit vorher die Tätigkeit oder Einstufung als Leiterin der Warenübernahme vereinbart gewesen wäre, wie dies die Revisionswerberin offenbar unterstellt, wurde nicht festgestellt. Daraus, daß die Klägerin ohne sachliche Rechtfertigung auf Intervention des Betriebsrates am 1.Oktober 1991 in eine ihrer tatsächlichen Tätigkeit nicht entsprechende Verwendungsgruppe eingestuft wurde, kann sie jedenfalls einen Anspruch auf Besserstellung für einen vorangegangenen Zeitraum nicht ableiten.

2. Zum Anspruch auf Vorrückung in das 18.Verwendungsgruppenjahr:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Klägerin bei der Übernahme in das Angestelltenverhältnis am 1.Oktober 1978 weder eine kaufmännische Ausbildung noch anrechenbare Angestelltenvordienstzeiten. Ihre Einstufung in Verwendungsgruppe II im 15.Berufsjahr ab 1.November 1978 erfolgte über Intervention des Betriebsrates. Ob anläßlich dieser Einstufung eine Vereinbarung über die Anrechnung von 15 Berufsjahren getroffen wurde, konnte nicht festgestellt werden.

Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist der für anspruchsbegründende Tatsachen beweispflichtigen Klägerin der Beweis, daß sie nicht nur durch eine ihren Vordienstzeiten nicht entsprechende höhere Einstufung, sondern auch noch durch eine zu einem Vorziehen weiterer Gehaltserhöhungen führende Vordienstzeitenanrechnung begünstigt werden sollte, nicht gelungen.

Die in der Revision angeführten Fundstellen DRdA 1983, 403 und DRdA 1984, 465 enthalten keine einschlägigen Entscheidungen. Die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung Arb 10.290 betraf die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Vereinbarung des Aufsaugens einer vorhersehbaren Erhöhung der Istlöhne anläßlich der Festlegung einer überkollektivvertraglichen Entlohnung.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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