13Os175/93•OGH 13Os175/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr.Markel, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kramer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef R***** und Wilhelm S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wilhelm S***** sowie über die Berufungen des Angeklagten Josef R***** und der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich beider Angeklagten) gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. April 1993, GZ 13 Vr 510/93-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Wilhelm S***** auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Josef R***** und Wilhelm S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs 2 StGB (I), des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach dem § 202 Abs 1 StGB (II), des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs 1 StGB (III), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (IV) und des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB (V) schuldig erkannt. Josef R***** wurde hiefür zu 3 Jahren, Wilhelm S***** zu 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben sie am 13. Feber 1993 in der Außenstelle des landesgerichtlichen Gefangenenhauses (nunmehr: Justizanstalt) Klagenfurt in Rottenstein, Gemeinde St. Georgen am Längsee, im bewußten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter
I) nachgenannte Mitgefangene mit Gewalt und durch Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme und Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen genötigt, und zwar:
den Hubert Z***** und den Herbert Sch***** durch Versetzen von Schlägen mit Holzpantoffeln und die Äußerung: "Ihr werdet euch jetzt gegenseitig einen blasen, ansonsten werden wir euch verdreschen oder abstechen !", sowie durch Ansetzen der Schneide eines Messers an das entblößte Glied des Hubert Z***** unter gleichzeitiger Androhung, es werde ihm das Glied weggeschnitten, zum gegenseitigen Mundverkehr;
den Hubert Z***** durch die unter I/1 angeführten Gewaltanwendungen und Drohungen zur Duldung des Einführens des Stieles eines Besteckmessers in den After durch Josef R*****;
II) den Hubert Z***** und den Herbert Sch***** durch die unter I/1 angeführten Gewaltanwendungen und gefährlichen Drohungen zur Vornahme von geschlechtlichen Handlungen, nämlich zum gegenseitigen Onanieren und zum Onanieren am eigenen Glied genötigt;
III) den Hubert Z***** mittels Vorhaltens eines Messers durch Josef R*****, sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich zum Trinken von Urin, genötigt;
IV) den Hubert Z***** und den Herbert Sch***** nach den unter I) bis
III) angeführten Taten durch gefährliche Drohung mit dem Tode, indem Josef R***** den Hubert Z***** mit einem um dessen Hals gewickelten Leintuchstreifen würgte, und der damit verbundenen Äußerung, daß sie sie abstechen würden, "wie einen Facken", sollte über die Vorfälle eine Meldung erstattet werden, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Meldung an Justizwachebeamte über die unter I) bis III) angeführten Taten, zu nötigen versucht;
V) den Hubert Z***** vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
durch Ritzen mit einem Messer seitens des Josef R***** an der linken Schulter (ca. 4 cm lange Schnittwunde);
durch die unter IV) angeführte Tätlichkeit (Hautabschürfung an der rechten Halsseite).
Diesen Schuldspruch bekämpft nur der Zweitangeklagte Wilhelm S***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch fechten er und der Erstangeklagte Josef R***** sowie die Staatsanwaltschaft (hinsichtlich beider Angeklagten) mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Als offenbar unzureichend begründet rügt (Z 5) der Beschwerdeführer die erstgerichtliche Annahme, daß er an allen Handlungen des Erstangeklagten Josef R***** als Mittäter beteiligt gewesen sei. Nach den Verfahrensergebnissen seien nämlich
ausschließlich vom Erstangeklagten Josef R***** ausgeführt worden und das Erstgericht sei eine Begründung schuldig geblieben, warum es dafür auch den Zweitangeklagten Wilhelm S***** verantwortlich machte, zumal ein Hinweis im Urteil fehle, daß dieser "sich in irgendeiner Weise im Sinne des § 12 StGB mit dem Erstangeklagten hinsichtlich der
von diesem alleine durchgeführten Tathandlungen .... einverstanden
erklärt ...... hätte." Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht ohne Einschränkung ausdrücklich feststellte, es seien die Tathandlungen von den Angeklagten im beiderseitigen Einvernehmen begangen worden (US 8).
Bei dieser Feststellung eines bewußten und gewollten Zusammenwirkens in bezug auf alle angelasteten Delikte konnten sich aber die Tatrichter auf das uneingeschränkte Geständnis der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung stützen (US 10 iVm S 57/58). Diese Begründung ist nach Lage des Falles ausreichend. Damit erübrigt es sich, auf die unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels zu Teilakten der Tatausführung erhobenen Beschwerdeeinwände noch näher einzugehen.
Im übrigen hat das Erstgericht zu den Verletzungsfakten - vom Beschwerdeführer unberücksichtigt gelassen - konstatiert, daß er bei dem Würgeangriff mit dem Leintuchstreifen (V/2) aktiv mitgeholfen und in bezug auf die Schnittverletzung an der linken Schulter (V/1) die Verteidigungsbereitschaft des Hubert Z***** durch einen tätlichen Angriff seinerseits, nämlich durch Überwerfen des Bettzeuges, beeinträchtigt hat (US 7). Gegen den dabei angenommenen Verletzungsvorsatz spricht auch keineswegs die im Beweisverfahren hervorgekommene Äußerung des Beschwerdeführers am Ende des Vorfalls, daß "es jetzt genug ist" (S 14).
Die Mängelrüge ist daher unbegründet.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Hat doch der Beschwerdeführer bei seinem Einwand, daß es an ausreichenden Feststellungen für die rechtliche Beurteilung, ob und in welcher Form er sich an den strafbaren Handlungen des Erstangeklagten Josef R***** beteiligte, nur die von ihm laut den Punkten a) bis e) der Beschwerdeschrift bemängelten Urteilspassagen im Auge, läßt aber die Konstatierungen jener Einzelakte der Tatbestandsverwirklichung außer acht, die er unmittelbar selbst gesetzt hat. Ein Rechtsirrtum kann aber nur durch einen Vergleich des gesamten Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilhelm S***** war daher zum Teil als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, im übrigen aber gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Dies hat gemäß dem § 285 i StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die allseitigen Berufungen zur Folge.
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
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