OGH 8Ob637/93

8Ob637/93Tribunal Superior30 de nov. de 1993

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OGH 8Ob637/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef H*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 30.August 1993, GZ Nc 138/93-4, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß vom 13.7.1993 wies das Oberlandesgericht Linz den vom nunmehrigen Antragsteller gegen alle Richter des Landesgerichtes Wels gestellten Ablehnungsantrag zurück. Der Antragsteller stellte hierauf den Antrag, ihm zur Einbringung eines Rekurses gegen den vorgenannten Beschluß die Verfahrenshilfe zu bewilligen.

Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 30.8.1993, ON 4, ab, weil die Einbringung eines Rekurses aus den im einzelnen dargestellten Gründen offenbar mutwillig und aussichtslos erscheine. Es erklärte, daß der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.

Gegen den vorgenannten Beschluß erhebt der Antragsteller Rekurs, der als unzulässig zurückzuweisen ist, weil hinsichtlich aller im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe stehenden Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, gleichgültig, ob dieses hiebei in erster oder zweiter Instanz entschieden hat, gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO die Anfechtung ausgeschlossen ist. Hierauf wurde der Antragsteller im übrigen bereits in der Entscheidung des erkennenden Senates 8 Ob 629/90 unter Zitierung der diesbezüglichen Rechtsprechung ausdrücklich verwiesen.

Mit dem Rekurs verband der Antragsteller auch die Erklärung der Ablehnung der Mitglieder des entscheidenden Dreirichtersenates des Oberlandesgerichtes Linz.

Zu diesem Ablehnungsantrag teilte der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichtes Linz nach diesbezüglicher Erörterung zu Nc 208/93-3 dem Antragsteller in einem ihm am 2.11.1993 zugestellten Schreiben unter Verweisung auf die in EvBl 1989/18 veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senates mit, daß wegen rechtsmißbräuchlicher Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes eine formelle abweisende Beschlußfassung nicht erfolge. Eine allfällige Bekämpfung dieser Rechtsansicht durch den Antragsteller beträfe im Grunde wiederum die den Verfahrensgegenstand bildende Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe und wäre somit aus den oben dargelegten Gründen gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ebenfalls unzulässig.

Der Antrag auf Ablehnung der den hier angefochtenen Beschluß Nc 138/93-4 fassenden Richter des Oberlandesgerichtes Linz ist daher erfolglos geblieben und der Oberste Gerichtshof hatte sogleich über den vorliegenden Rekurs zu entscheiden.

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