OGH 11Os162/93

11Os162/93Tribunal Superior23 de nov. de 1993

Abrir fonte

Texto completo

OGH 11Os162/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.November 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roman Walter A***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach den §§ 83 Abs. 1, 86 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.März 1993, GZ 7 a Vr 4499/92-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der am 19.Oktober 1944 geborene Roman Walter A***** wurde des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach den §§ 83 Abs. 1, 86 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er in der Nacht zum 31.3.1992 (Urteilstenor: Ende März 1992) in Wien seine Ehegattin Christine A***** durch Versetzen eines Fußtrittes in den Bauch vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine Blutung in die fettreichen Bauchdecken und eine Schädigung der Harnblasenwand, infolge dadurch bedingten Durchdringens von Keimen in die freie Bauchhöhle, eine Bauchfellentzündung und Darmlähmung sowie schließlich den Tod der Geschädigten zur Folge hatte.

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - wie auch zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) verkennt die gesetzlichen Möglichkeiten zur Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung. § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO setzt nämlich voraus, daß sich gegen die maßgeblichen Feststellungen aus den Akten erhebliche, und zwar solche Bedenken ergeben, die aus intersubjektiven Überzeugungswerten resultieren. Diese Voraussetzung trifft hier aber nicht zu, weil sich der Beschwerdeführer (wenn auch ausführlich) bloß mit möglichen Haßmotiven der Hauptbelastungszeugin Sabine H*****, Tochter des Opfers, auseinandersetzt, die Richtigkeit ihrer Aussage in Zweifel zu setzen versucht und sodann unter Hinweis auf die Alkoholabhängigkeit der Getöteten Möglichkeiten reklamiert, wie sich diese die tödlichen Verletzungen auf andere Weise zugezogen haben könnte (durch den Sturz über eine Treppe oder gegen ein Bügelbrett). Damit bekämpft er den Schuldspruch der Sache nach aber nur in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung.

Demgegenüber stützten die Tatrichter ihre Überzeugung von der Urheberschaft der letalen Verletzung durch den Angeklagten beweismäßig auf tragfähige Grundlagen. Sie gingen wohl im wesentlichen von der Aussage der Zeugin Sabine H***** aus, ihre Mutter habe ihr bereits am Tage nach der Tat (31.März 1992) mitgeteilt, daß sie der Angeklagte in der vorangehenden Nacht in den Bauch getreten hatte, und außerdem über starke Schmerzen, Blut im Harn und Schwierigkeiten beim Stuhlgang geklagt. Diese Darstellung fand jedoch - in der Beschwerde unerwähnt - vor allem im Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, aber auch in weiteren Zeugenhinweisen (Roman H*****, Christine H***** und Eleonore M*****) auf früher bei Christine A***** wahrgenommene Verletzungen und auf deren Mitteilungen über Mißhandlungen durch den Angeklagten und ihre Furcht davor, Anzeige zu erstatten, eine entsprechende Stütze. Dazu berücksichtigten die Erstrichter auch die Alkoholneigung des Opfers und den Umstand, daß das Gutachten, allein aus medizinischer Sicht, die festgestellte Version für die tödliche Verletzung nicht als einzig mögliche betrachtete, schlossen aber auf Grund der Erhebungsergebnisse in freier Beweiswürdigung die Möglichkeit aus, daß die letztlich letalen Verletzungen nicht durch die festgestellten Aggressionsakte des Angeklagten, sondern auf andere Weise, etwa durch einen Sturz, herbeigeführt worden sein konnten.

Die Beschwerde vermochte dagegen aus den Akten keine Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, Bedenken erheblichen Gewichtes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach §§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz (hier das Oberlandesgericht Wien) zuständig ist (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der angegebenen Gesetzesstelle.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.